Mit dem Ausbildungspflichtgesetz (BGBl. I Nr. 62/2016, beschlossen am 6. Juli 2016) wurde an die allgemeine Schulpflicht eine Ausbildungspflicht angeschlossen. Jugendliche sollen hiermit über die allgemeine Schulpflicht hinaus qualifiziert werden.
In Österreich heißt es für alle Kinder und Jugendlichen neun Jahre durchhalten, denn es gibt neun Pflichtschuljahre, die jedenfalls absolviert werden müssen. Tatsache ist, dass die meisten Jugendlichen nach dem Ende der neunjährigen Schulpflicht weiterhin die Schulbank drücken oder eine Lehre absolvieren. Dennoch verfügen rund 5.000 Jugendliche jedes Jahrgangs über keine weiterführende Ausbildung.
Zweck des Ausbildungspflichtgesetzes ist es, den Jugendlichen durch eine Bildung oder Ausbildung eine Qualifikation zu ermöglichen, welche die Chancen auf eine nachhaltige und umfassende Teilhabe am wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Leben erhöht und den zunehmenden Qualifizierungsanforderungen der Wirtschaft entspricht. Dies soll durch verstärkte Präventionsmaßnahmen zur Verhinderung von Schul- und Ausbildungsabbruch in den Bereichen der Bildungspolitik, Wirtschaftspolitik, Arbeitsmarktpolitik, Jugendpolitik und durch den sukzessiven Aufbau eines lückenlosen Ausbildungsangebotes erreicht werden.
Die Ausbildungspflicht betrifft Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, die die allgemeine Schulpflicht erfüllt haben und sich nicht nur vorübergehend in Österreich aufhalten.
Die Ausbildungspflicht wird erfüllt durch:
- den Besuch einer weiterführenden Schule allgemein bildender höherer oder berufsbildender Art
- die Absolvierung einer Lehrausbildung
- die Teilnahme an Bildungs- oder Ausbildungsangeboten oder an einer vorbereitenden Maßnahme
Das Gesetz sieht auch vor, dass die Ausbildungspflicht ruhen kann, beispielsweise in Zeiträumen, in denen Jugendliche Kinderbetreuungsgeld beziehen oder einen Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst leisten.
Die Jugendlichen und die Erziehungsberechtigten sind über ihre Verantwortung zur Erfüllung der Ausbildungspflicht aufzuklären. Wird die Ausbildungspflicht ohne Vorliegen eines zulässigen Ausnahmegrundes nicht erfüllt, hat eine Koordinierungsstelle dafür zu sorgen, dass eine geeignete Einrichtung mit den Jugendlichen und deren Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten Kontakt aufnimmt und die weitere Vorgangsweise abklärt.
Weiterführende Informationen finden Sie:
- Sozialministeriumservice
- Ausbildung bis 18
- Gesetzestext zum Ausbildungspflichtgesetz