Jahr: 2017 (Seite 6 von 7)

Unterhaltsforderungen von Kindern gegenüber den Eltern

In der Gerichtspraxis ist ein Anstieg an Unterhaltsklagen von Kindern gegenüber den Eltern zu verzeichnen. Im Jahr 2012 wurden von volljährigen Kindern in Österreich 4.923 Anträge auf Unterhalt gestellt; im Jahr 2016 stieg diese Zahl auf 5.630 an.

Die Zeitung derstandard berichtete am 17.03.2017 in einem Artikel („Immer mehr Kinder klagen einen Elternteil auf Unterhalt“), dass erst kürzlich ein Kind gegen seinen Vater aufgrund von Unterhaltszahlungen bis in die 3. Instanz, dem Obersten Gerichtshof, gezogen ist. Und das ist wohl kein Einzelfall, weil die Statistik einen steten Anstieg der Klagen verzeichnet.

Die Gründe dafür liegen, wie derstandard berichtet, in der längeren Ausbildungsdauer, der stärkeren Fokussierung auf Kinder und ihre Rechte und dem Bewusstsein für diese Rechte.

Grundsätzlich müssen Eltern für ihre Kinder Unterhalt bis zu deren Selbsterhaltungsfähigkeit zahlen. Die Selbsterhaltungsfähigkeit ist nicht mit der Volljährigkeit gleichzusetzen, denn auch volljährige Kinder können – wie dies auch die Statistik zeigt – Unterhalt einfordern, denn es gibt hierbei keine Altersgrenze. Daher müssen Eltern auch während der Ausbildungszeit (nach Erreichung der Volljährigkeit) Kindesunterhalt – Alimente – zahlen.

Unterhalt kann nur gefordert werden, soweit das Kind nicht im gemeinsamen Haushalt lebt. Sind die Eltern beispielsweise getrennt oder geschieden und ist das Kind minderjährig, erhält der Elternteil bei dem das Kind sich hauptsächlich aufhält, die sog. Alimente. Ist das Kind hingegen volljährig, muss das „Kind“ selbst dafür sorgen, diesen Unterhalt zu bekommen. Dies ist unabhängig davon, ob es bei einem Elternteil lebt oder „woanders“ untergekommen ist.

Von der Rechtsprechung wurden folgende Prozentsätze des Nettoeinkommens des Zahlungspflichtigen festgelegt:

0-6 Jahre 16%
6-10 Jahre 18%
10-15 Jahre 20%
15 Jahre – bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit 22%

Abzüge sind möglich, wenn es weitere Kinder über 10 Jahre gibt und/oder auch (Ex-)Ehegattenunterhalt zu leisten ist. Eigene Einkünfte des bezugsberechtigten „Kindes“ können ebenso wie auch die Familienbeihilfe, die aliquot anzurechnen ist, die Höhe des Unterhalts mindern.

Weiterführende Links:
www.help.gv.at
www.jugendwohlfahrt.at

 

Ich glaub‘, das nennt man Glück

Liebe Leserinnen und Leser,

hören Sie auch oft den Satz, dass Menschen, befragt nach Ihren Wünschen sagen: „Glücklich leben“ oder „Glücklich sein“. Ja, das wollen wir alle…aber, was ist das eigentlich – Glück?

Mittlerweile gibt es Universitäten mit Glücksforschung, die dem auf der Spur sind, was Menschen glücklich macht. Sie erforschen, was uns glücklich macht, was uns zufrieden macht, aber auch was uns Angst macht und welche Rolle die Gene dabei spielen.

Es gibt Ideen, in Unternehmen, eine Leitungsposition zu besetzen, die für das Glück der Mitarbeiter verantwortlich sein soll – den Chief Happniess Officer. Diese Idee entstammt der sogenannten positiven Psychologie.

Und dann gibt es noch handfeste Ergebnisse im Ländervergleich. Der „Glücksvergleich“ der Länder dieser Welt (siehe http://worldhappiness.report/) , zeigt, wo es sich am glücklichsten Leben lässt oder präziser, wo die Menschen am glücklichsten sind. Gerade dieser Tage wurde der Bericht wieder veröffentlich. Stand die letzten Jahre Dänemark an der Spitze tut es nun Norwegen.

Und wo landen wir? Österreich liegt im Weltglücksbericht an 13. Stelle, immerhin vor unseren deutschen Nachbarn, die nur um3 Plätze unglücklicher sind als wir.

Aber wovon hängt Glück ab? Sind es die wirtschaftlichen Lebensumstände? Ist es das Gefühl von Sicherheit? Oder vielleicht das Glück eine Familie zu haben? Jeder wird diese Frage vielleicht für sich selbst anders beantworten. Ich habe mir die Zeilen des Liedes „Das nennt man Glück“ von Gregor Meyle herausgesucht, der das Glück so beschreibt:

„Offensichtlich angekommen
Zuversichtlich den Berg erklommen
Es kommt alles zurück, was man auch gibt

Ich glaub‘, das nennt man Glück
Denn es kommt alles zurück

Es ist Zeit zu leben, zurückzugeben
Was zählt ist der Augenblick
Wir sind gut gefahr’n, weil wir’s gut bewahr’n
Unser kleines Stück vom Glück (….)

Ich glaub‘ wir sind durch’s Schlimmste durch
Weil wir es nie übertreiben
Weil wir zusammen bleiben
Und verdammt dankbar dafür sind
Wir sind durch harte Zeiten durch
Es wird nicht immer so bleiben

Mit dir bin ich der tapferste der Welt!“

Glück scheint jedenfalls etwas sehr Persönliches zu sein, etwas, das ganz individuell erfühlt und gelebt wird. Darum lade ich Sie ein, einmal nachzuspüren, was für Sie Glück ist und was Sie glücklich macht. Ich wünsche dabei viel Glück!

Mit glücklichen Grüßen

Natascha Freund

Ausbildungspflichtgesetz

Mit dem Ausbildungspflichtgesetz (BGBl. I Nr. 62/2016, beschlossen am 6. Juli 2016) wurde an die allgemeine Schulpflicht eine Ausbildungspflicht angeschlossen. Jugendliche sollen hiermit über die allgemeine Schulpflicht hinaus qualifiziert werden.

In Österreich heißt es für alle Kinder und Jugendlichen neun Jahre durchhalten, denn es gibt neun Pflichtschuljahre, die jedenfalls absolviert werden müssen. Tatsache ist, dass die meisten Jugendlichen nach dem Ende der neunjährigen Schulpflicht weiterhin die Schulbank drücken oder eine Lehre absolvieren. Dennoch verfügen rund 5.000 Jugendliche jedes Jahrgangs über keine weiterführende Ausbildung.

Zweck des Ausbildungspflichtgesetzes ist es, den Jugendlichen durch eine Bildung oder Ausbildung eine Qualifikation zu ermöglichen, welche die Chancen auf eine nachhaltige und umfassende Teilhabe am wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Leben erhöht und den zunehmenden Qualifizierungsanforderungen der Wirtschaft entspricht. Dies soll durch verstärkte Präventionsmaßnahmen zur Verhinderung von Schul- und Ausbildungsabbruch in den Bereichen der Bildungspolitik, Wirtschaftspolitik, Arbeitsmarktpolitik, Jugendpolitik und durch den sukzessiven Aufbau eines lückenlosen Ausbildungsangebotes erreicht werden.

Die Ausbildungspflicht betrifft Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, die die allgemeine Schulpflicht erfüllt haben und sich nicht nur vorübergehend in Österreich aufhalten.

Die Ausbildungspflicht wird erfüllt durch:

  • den Besuch einer weiterführenden Schule allgemein bildender höherer oder berufsbildender Art
  • die Absolvierung einer Lehrausbildung
  • die Teilnahme an Bildungs- oder Ausbildungsangeboten oder an einer vorbereitenden Maßnahme

Das Gesetz sieht auch vor, dass die Ausbildungspflicht ruhen kann, beispielsweise in Zeiträumen, in denen Jugendliche Kinderbetreuungsgeld beziehen oder einen Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst leisten.

Die Jugendlichen und die Erziehungsberechtigten sind über ihre Verantwortung zur Erfüllung der Ausbildungspflicht aufzuklären. Wird die Ausbildungspflicht ohne Vorliegen eines zulässigen Ausnahmegrundes nicht erfüllt, hat eine Koordinierungsstelle dafür zu sorgen, dass eine geeignete Einrichtung mit den Jugendlichen und deren Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten Kontakt aufnimmt und die weitere Vorgangsweise abklärt.

Weiterführende Informationen finden Sie:

 

Wie kommunizieren Sie miteinander in der Familie?

Liebe Leserinnen und Leser,

neulich im Zug von Wien Richtung Westen auf dem Weg in die Semesterferien…ich saß in dem Abteil mit vielen anderen Familien… somit war bis Tirol für 4 Stunden Unterhaltung gesorgt.

In der Reihe vor mir Familie Nr. 1:

Mutter, Oma und 4 Kinder (3 Buben ca. 16, 14 und 6 Jahre alt) und ein Mädchen (ca. 12 Jahre). Die Mutter organisiert, reicht Getränke und Brote. Die Kinder spielen abwechselnd miteinander (Karten), machen Hausübungen am Computer, reden miteinander oder lesen. Auch das Handy ist – maßvoll – im Einsatz. Die Kommunikation untereinander ist ruhig und das Verhältnis ist harmonisch.

In der Reihe hinter mir Familie Nr. 2:

Mutter, Vater und 3 Kinder (2  Mädchen – ca. 7 und 4 Jahre alt, 1 Bub – ca. 6 Jahre). Die Kinder brauchen Beschäftigung. Sie haben auch einiges dabei und ich meine, dass sie sich auch durchaus alleine bzw. gemeinsam zu beschäftigen wissen. Die Eltern sehen das anders. Papa meint, der Urlaub müsse damit beginnen, dass er die Zeit, die er sonst nicht so mit der Familie verbringt, in der ersten Stunde „aufgeholt“ werden muss. Er interveniert in das Spiel der Kinder, was zum Streit zwischen den Kids führt. Als Papa die 3 nicht mehr in Zaum halten kann, erscheint die bis dahin sehr ruhige Mutter auf der Bildfläche. Man merkt, wie genervt und auch erschöpft sie ist. Das spiegelt sich in der Kommunikation (nicht nur zwischen dem Paar – die Spannung war deutlich spürbar, sondern auch zwischen den Eltern und den Kindern) wieder:

  •  „Warum lässt du immer so viel auf den Boden fallen?“
  • „Ich kenne niemanden der tollpatschiger ist als du.“
  • „Hörst du mir überhaupt zu? Ich habe gesagt, jetzt gibt es Orangen, Pizza-Schnitte gibt es nachher.“
  • „Ich habe dir gestern gesagt, dass du das einpacken sollst. Dass es jetzt zu Hause liegt ist DEINE Schuld“
  • „Ich habe überhaupt keine Lust mit Euch auf Urlaub zu fahren.“

Es war ganz unterschiedlich, wie diese Worte auf die Kinder gewirkt haben. Eines hat sich verschlossen, ein anderes hat sich sichtbar gekränkt, beim dritten hätte man gar nicht mal angenommen, dass eine „Kommunikation“ stattfindet.

Ich habe mich gefragt, wenn die Eltern so etwas sagen, ob die Kinder dann nicht auch antworten könnten: „Also, wenn das so abläuft, möchte ich auch nicht mit euch auf Urlaub fahren.“ Gerne hätte ich sie dazu ermutigt…

Es ist nachvollziehbar, dass 4 Stunden Bahnfahrt für Kinder langweilig sein kann. Da braucht es Ablenkung und natürlich sind die Kinder auch mal laut und lebhaft. Dennoch: wird diese Form der Kommunikation den gewünschten Familienfrieden für die Urlaubszeit herstellen? Wie fühlen sich die Kinder dabei? Ist das eine wertschätzende Kommunikation?

Ob 2, 3 oder 4 Kinder, wie fordernd es auch sein mag – die Qualität des Familienlebens bemisst sich auch an der Art der Kommunikation. Eltern haben hier eine besondere Verantwortung. Der Ton macht die Musik.  Die Kunst besteht darin, auch in diesen Situationen eine wertschätzende Kommunikation zu führen. Niemand verlangt dabei Kunststücke, denn auch die Eltern dürfen erholungsbedürftig und erschöpft sein; dennoch wer mit seinen Kindern so wie oben bei Familie Nr. 2 beschrieben, kommuniziert, darf sich über  entsprechende Rückmeldungen in ein paar Jahren nicht wundern…

Mit wertschätzenden kommunikativen Grüßen

Natascha Freund

Familienzeitbonusgesetz

Mit 1. März 2017 tritt das Bundesgesetz über die Gewährung eines Bonus für Väter während der Familienzeit (Familienzeitbonusgesetz – FamZeitbG) in Kraft. Im Folgenden werden kurz die Inhalte dieses Gesetzes dargestellt:

Mit dem Familienzeitbonusgesetz soll ein Bonus für Väter während der Familienzeit gewährt werden.

Als Familienzeit versteht das Gesetz den Zeitraum zwischen 28 und 31 Tagen, in dem sich ein Vater aufgrund der kürzlich erfolgten Geburt seines Kindes ausschließlich seiner Familie widmet und dazu seine Erwerbstätigkeit unterbricht. Er darf keine andere Erwerbstätigkeit ausüben, kein Arbeitslosenentgelt und auch kein Krankengeld beziehen.

Anspruchsberechtigt sind leibliche Väter sowie Adoptivväter und Dauerpflegeväter für ihr Kind, Adoptivkind oder Dauerpflegekind. § 2 Abs. 1 FamZeitbG nennt weitere Voraussetzungen, die Väter erbringen müssen, um Anspruch auf Familienzeitbonus zu erlangen. Hierunter fallen beispielsweise:

  • es muss Anspruch für dieses Kind auf Familienbeihilfe bestehen und diese muss auch tatsächlich bezogen werden;
  • der Vater, das Kind und der andere Elternteil müssen den Lebensmittelpunkt im Bundesgebiet (Österreich) haben und zudem in einem gemeinsamen Haushalt leben;
  • der Vater hat in den letzten 182 Tagen unmittelbar vor Bezugsbeginn durchgehend in Österreich eine kranken- und pensionsversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit tatsächlich ausgeübt sowie in diesem Zeitraum keine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung erhalten.

Der Familienzeitbonus beträgt täglich EUR 22,60. Dieser Familienzeitbonus gebührt ausschließlich für eine ununterbrochene Dauer von 28, 29, 30 oder 31 aufeinanderfolgenden Kalendertagen innerhalb eines Zeitraumes von 91 Tagen ab dem Tag der Geburt des Kindes.

Um Familienzeitbonus zu beziehen, ist ein Antrag an den gesetzlichen Krankenversicherungsträger zu stellen.

Das Familienzeitbonusgesetz ist auf Geburten nach dem 28. Februar 2017 anwendbar.

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