In Deutschland hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass ein drittes Geschlecht im Geburtenregister eingetragen werden soll. Damit soll auch Menschen, die weder männlich noch weiblich sind, in Zukunft ermöglicht werden, ihre geschlechtliche Identität „positiv“ im Geburtenregister eintragen zu lassen. Eine wesentliche Begründung ist das im deutschen Grundgesetz geschützte Persönlichkeitsrecht.
Der Gesetzgeber muss nun laut Karlsruhe bis Ende 2018 eine Neuregelung schaffen, in die als drittes Geschlecht neben „männlich“ und „weiblich“ etwa „inter“, „divers“ oder eine andere „positive Bezeichnung des Geschlechts“ aufgenommen wird.
Ursprung der Entscheidung war ein intersexueller Mensch, der den Antrag auf Änderung seines Geschlechts auf „inter“ oder „divers“ im Geburtenregister gestellt hatte. Er war als Mädchen eingetragen worden. Laut einer vorgelegten Chromosomenanalyse ist er weder Frau noch Mann. Die Klage scheiterte zuvor in sämtlichen Instanzen, zuletzt vor dem Bundesgerichtshof.
Der Deutsche Ethikrat hatte schon 2012 in einer Stellungnahme erklärt, dass „ein nicht zu rechtfertigender Eingriff in das Persönlichkeitsrecht und das Recht auf Gleichbehandlung vorliegt, wenn Menschen, die sich aufgrund ihrer körperlichen Konstitution weder dem Geschlecht weiblich noch männlich zuordnen können, rechtlich gezwungen werden, sich im Personenstandsregister einer dieser Kategorien zuzuordnen“.
In Österreich gibt es bislang keine solche Rechtsprechung.
(Quelle: Spiegel online 8.11.2017)