Eine verheiratete Frau bringt im Sommer 2014 ein Mädchen zur Welt. Nach dem geltenden Gesetz wird davon ausgegangen, dass der Ehemann der Frau der Kindesvater ist. Im gegenständlichen Fall meldet sich jedoch ein anderer Mann und behauptet, der Vater des Kindes zu sein.
- Der vermeintliche Vater beantragt die Feststellung der Vaterschaft. Dieser Antrag wurde vom Gericht jedoch zurückgewiesen. Aufgrund der Ehe der Mutter wird die Vaterschaft des Ehemannes angenommen.
- Daraufhin beantragte der vermeintlich biologische Vater ein Kontakt- und Auskunftsrecht. Dies wiederum wird von Gesetzes wegen (§188 Abs 2 Satz 1) nur jenem gewährt „sofern dieser zu dem Kind in einem besonderen persönlichen oder familiären Verhältnis steht oder gestanden ist“.
Aufgrund der Ehe der Kindesmutter mit einem Mann, hat das Gericht den Antrag des möglicherweise eigentlichen Vaters (der hier nicht der Ehemann ist) auf Feststellung der Vaterschaft zurückgewiesen. Nach dem Gesetz gilt, dass nur der Ehemann der Vater eines Kindes sein kann.
Da die Vaterschaft nicht festgestellt werden konnte, hat der wahrscheinlich eigentliche/biologische Vater auch kein Kontaktrecht beantragen. Hierfür fordert das Gesetz das Bestehen eines „persönlichen oder familiären Verhältnisses“. Der vermeintlich biologische Vater hat sein Kind aber noch nie gesehen, demnach können die gesetzlichen Voraussetzungen auch für das Kontaktrecht nicht erfüllt werden. Er weiß nur bzw. geht aufgrund der Aussagen der Frau davon aus, dass das im Sommer 2014 geborenen Mädchen seine Tochter ist.
Wie kann also der vermeintlich biologische Vater sein Kontaktrecht durchsetzen, wenn die Vaterschaft nicht festgestellt ist? Demnach hat der Oberste Gerichtshof erstmals entschieden, dass im gegenständlichen Fall die Vaterschaft des vermeintlich biologischen Vaters festzustellen ist. Dies aber auch nur vor dem Hintergrund, dass das Kind noch sehr klein sei und es die Testung nicht verstehen würde, man es nicht erklären müsste und daher auch keinen psychischen Einfluss habe.
Erst dann soll geprüft werden, ob die Offenlegung der leiblichen Vaterschaft das Kind, das in einer sozial intakten Familie lebt, nicht überfordert. Sprich der Fall wurde in diesem Punkt wieder an das Erstgericht verwiesen…es bleibt also weiterhin abzuwarten.
OGH 25.10.2017, 3 Ob 159/17d