Jahr: 2018 (Seite 6 von 18)

Gut gemeint ist nicht gut gemacht

Kennen Sie das, Sie machen etwas einem andern zuliebe? Sie haben wirklich die besten Absichten. Doch dann stellt sich heraus:

Gut gemeint ist nicht gut gemacht.

Wenn wir für den anderen etwas machen, machen wir dies zumeist aus unserer Perspektive, dh wie wir es gerne haben würden. Wir dürfen uns aber ab und zu auch in die Perspektive des anderen versetzen, denn eine gut gemeinte Tat für uns, ist nicht immer eine Geschenk für den anderen.

Es tut mir leid…

Entschuldigen Sie sich bei einem Menschen, der Ihnen etwas bedeutet, aufrichtig für etwas, das Sie bereuen. Doch erwarten Sie nichts im Gegenzug und seien Sie nicht gekränkt, wenn Ihre Entschuldigung nicht voller Gnade angenommen wird.

Wie geht – wenn überhaupt – ewige Liebe?

In einem früheren Newsletter habe ich darüber geschrieben, welche Tipps es für Trennungen gibt. Auf der anderen Seite sehnen wir uns doch aber auch alle nach Liebe, nach Begegnung, nach Beziehung und geliebt werden. Einige wünschen sich das sogar für immer und vom selben Menschen. Kann das gelingen? Gibt es ein Rezept für das große Ideal einer Partnerschaft für die Ewigkeit?

Wie soll diese Liebe sein? Vielleicht so wie Annett Louisan in ihrem Lied „Das Rezept“ beschreibt, in dem Sie vom 75jährigen Paul und seiner Frau Agathe Schramm singt:

Wenn man genau hinsieht, dann grinst sie
weil sie ihn noch immer mag
und das seit 55 Jahren
und das bis zum letzten Tag

Und manchmal frag ich mich wie oft
wie oft verliebt man sich und doch geht man getrennt und mit dem Herz das brennt alleine weiter
Ich frag mich wie man so zu zweit für alle Zeit, die Ewigkeit, einander treu und trotzdem frei sein kann

Ich frag mich
wie kriegt man’s hin, das sowas geht
wo ist das Buch, in dem das steht
Was ist die Zutat, das Rezept
dieses geheimnisvolle Kraut
wo kommt das her, ich will das auch

 

Partnerschaft hat heute einen Stellenwert erreicht, bei der es um die Liebe um ihrer selbst willen geht. Heiraten und Zusammensein geht heute unabhängig von Stand, Ansehen und gesellschaftlichen Normen. Es gilt das Ziel der Verwirklichung der romantischen Liebe und viele Menschen versuchen daraus, das Fest ihres Lebens zu machen.

In einer Titelgeschichte des Spiegel (Nr. 28/2018) wird dazu Eva Illouz zitiert, die meint, dass es bei der erwiderten romantischen Liebe viel um den Selbstwert des Menschen geht. Jeder Mensch kann sein Wesen und seine Rolle täglich ändern und neu bestimmen. Und da kommt die Liebe gelegen, denn wenn ein Mensch beschließt, das ganze Leben mit einem anderen zu teilen, ist das doch die höchste Form der Wertschätzung. Die Liebenden bestätigen einander ihre Einzigartigkeit und ihren Wert – eine wunderbare Vorstellung.

Die Wissenschaft hat auch herausgefunden, dass stabile Partnerschaften gut sind für eine stabile Gesellschaft. Ansonsten gibt es auch viele Erklärungsgründe für stabile Partnerschaften

  • Die Hormone Vasopressin und Oxytocin schaffen in unseren Gehirnen das Gefühl von Nähe und Vertrautheit – gut für stabile Partnerschaften.
  • Aus wirtschaftlicher Sicht geben stabile Partnerschaften „Werte“ und „Güter“, die niemand alleine herstellen und den Nutzen daraus ziehen kann, z.B. den vom Partner gebackenen Geburtstagskuchen.
  • Der Umgang miteinander auf Augenhöhe in einer gleichberechtigten Partnerschaft

Noch mehr erforscht sind die Gründe für das Scheitern von Partnerschaften, z.B. die Konzentration auf die Kinder (Elternebene) und das Vernachlässigen der Paarebene, getrenntes Wohnen oder zu hohe Erwartungen an den Partner und die Partnerschaft.

Letztendlich hat aber jedes Paar sein „Geheimnis“ des Glücks und der ewigen Liebe und deshalb kann ich Ihnen kein allgemein gültiges Rezept bieten, aber hoffentlich viele Anregungen für ein langes, gemeinsames, harmonisches und zufriedenes Leben.

Ich persönlich vertrete die Ansicht, dass gegenseitige Wertschätzung, der Versuch, die Welt mit den Augen des/der Partner/in zu sehen (was wahrscheinlich der schwierigste Part ist), Ehrlichkeit, Vertrauen und offene wie auch wertschätzende Kommunikation wesentliche Helferleins für eine gute Beziehung sind.

Rechtliche Auswirkungen der Heirat − Pflichten in der Ehe

Durch eine Heirat entstehen besondere Rechte und Pflichten zwischen den Ehegatten, die in nicht-ehelichen Lebensgemeinschaften nicht bestehen.

Unter anderem entstehen die Verpflichtungen

  • zur umfassenden ehelichen Lebensgemeinschaft, besonders zum gemeinsamen Wohnen,
  • zur Treue,
  • zur „anständigen Begegnung“ und
  • zur Leistung von gegenseitigem Beistand.

Grundsätzlich mischt sich der Staat nicht in diese privaten Angelegenheiten ein. Daher können diese Verpflichtungen prinzipiell nicht vor Gericht eingeklagt werden. Die Verletzung dieser Pflichten kann aber als Scheidungsgrund relevant sein. Im Falle einer strittigen Scheidung kann es bei der Frage nach dem Verschulden eine Rolle spielen, ob ein Ehegatte diese „Verpflichtungen“ erfüllt hat oder nicht.

Bei einer Heirat gibt es die Möglichkeit, einen gemeinsamen Familiennamen zu bestimmen, einen Doppelnamen anzunehmen oder getrennte Familiennamen beizubehalten. Vor der standesamtlichen Trauung ist bekanntzugeben, welchen Familiennamen die Kinder, welche in einer Ehe geboren werden, haben sollen. Auch hier besteht seit 2013 die Möglichkeit eines Doppelnamens.

Die Frage nach dem Recht auf Unterhalt stellt sich auch in aufrechter Ehe, nicht nur wie oft vermutet im Falle eine Trennung.

Ein Ehegatte muss grundsätzlich im Erwerb des anderen mitwirken, wenn

  • es zumutbar ist,
  • es nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten üblich ist und
  • sie nichts anderes vereinbart haben.

Wirkt ein Ehegatte im Erwerb der/des anderen mit, hat sie/er allerdings Anspruch auf angemessene Abgeltung ihrer/seiner Mitwirkung. Die Höhe des Anspruchs richtet sich nach der Art und Dauer der Leistungen. Die gesamten Lebensverhältnisse der Ehegatten, besonders auch die gewährten Unterhaltsleistungen, müssen dabei angemessen berücksichtigt werden.

Im österreichischen (Ehe-)Recht gilt der Grundsatz der Gütertrennung. Das bedeutet, dass jeder Ehegatte das vor und während der Ehe erworbene Eigentum behält. Wer von diesem Grundsatz abgehen möchte, kann dies in Form eines notariatspflichtigen Ehevertrages machen.

Für Kinder, die in der Ehe geboren werden, gilt grundsätzlich, dass beide Elternteile „gemeinsame“ Obsorge haben. Solange die Eltern in einem gemeinsamen Haushalt leben, gibt es keinen monetären Unterhaltsanspruch.

Quelle: www.help.gv.at

Spruch der Woche (KW 35)

„Wer als Werkzeug nur einen Hammer hat, sieht in jedem Problem einen Nagel.“

Paul Watzlawick

 

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