Eine Familie…leider wie so oft, kommt es nach acht Jahren zur Scheidung. Vier Jahre vor der Scheidung hat die Geburt eines Kindes die Familie bereichert. Nach der Scheidung bezahlt der Kindesvater den Kindesunterhalt bis das Kind volljährig ist. Der Geldunterhalt betrug in Summe EUR 26.750, -.
23 Jahre nach der Scheidung erfährt der Kindesvater, dass es nicht der leibliche Vater des Kindes ist.
Der Mann (Kläger) fordert von der Kindesmutter aus dem Titel des Schadenersatzes den gezahlten Geldunterhalt von EUR 26.750, – samt Zinsen. Der Kläger stützt sich darauf, dass die Mutter Ehebruch begangen und damit gegen die gesetzlichen Treuepflichten (§ 90 ABGB) verstoßen habe.
Die Beklagte (Mutter) bestritt den Schadenersatz, weil sie bis zum Abstammungsverfahren (Vaterschaftstest) davon ausgegangen sei, dass der Kläger der Vater sei. Der Umstand der Vaterschaft eines anderen Mannes sei ihr nicht bekannt gewesen.
Das Erstgericht entschied im Sinne der Kläger, während das Berufungsgericht zugunsten der Mutter entschied.
Die dritte und letzte Instanz, der Oberste Gerichtshof, entschied wie folgt:
Ehegatten sind einander zur umfassenden ehelichen Lebensgemeinschaft, besonders zum gemeinsamen Wohnen, sowie zur Treue, zur anständigen Begegnung und zum Beistand verpflichtet (§ 90 ABGB).
Auch wenn Ehebruch seit 1997 nicht mehr strafrechtlich verfolgt wird und der aktuelle Begriff der Ehe derzeit im Umbruch ist, hat dies zu keiner Änderung im Zusammenhang mit der ehelichen Treuepflicht nach § 90 Abs 1 ABGB geführt. Diese Treuepflicht verbietet (nach wie vor) jede Missachtung des ehelichen Vertrauensverhältnisses ohne Einschränkungen.
Im gegenständlichen Fall hat der Oberste Gerichtshof daher entschieden, dass der Mann die (unberechtigt) bezahlten Unterhaltszahlungen berechtigterweise zurückverlangen kann.
Entscheidung: OGH 20. 12. 2018, 4 Ob 82/18i.