Das Recht auf persönlichen Verkehr zwischen Eltern und Kind ist ein Grundrecht der Eltern-Kind-Beziehung. Daher wüscht sich der Gesetzgeber, die Ausübung des Kontaktrechts aufrecht zu erhalten. Eine Unterbindung des Kontaktrechts soll nur in Ausnahmefällen aus besonders schwerwiegenden Gründen zulässig sein.
Im Konfliktfall kann jedoch das Kontaktrecht zum Wohl des Kindes zurückgestellt werden. Dies kann dann erfolgen, wenn die nachteiligen Folgen des Kontakts zu schwerwiegend sind; die Zerrüttung der Eltern-Kind-Beziehung wird in diesem Fall in Kauf genommen.
Ob die Ausübung des Kontaktes große nachteilige Folgen hat, muss immer wieder im Einzelfall geprüft werden, insbesondere bedarf es einer konkret festgestellten Sachverhaltsgrundlage; unter Umständen ist hierzu auch die Erstellung eines Gutachtens erforderlich.
Das Gesetz sieht vor (§ 108 AußerstreitG), dass die Weigerung eines Minderjährigen, der das 14. Lebensjahr vollendet hat, Kontakt mit einem Elternteil auszuüben, zu berücksichtigen ist.
Auf diese Bestimmung ist auch dann Rücksicht zu nehmen, wenn das Verfahren vor Gericht (Antrag auf Regelung des Kontaktrechts) zu einem Zeitpunkt begonnen hat, als das Kind, das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, jedoch im Laufe des Verfahrens das genannte Alter erreicht. In diesem Fall ist der Antrag auf Regelung der persönlichen Kontakte vom Gericht ohne weitere Prüfung abzuweisen; dies insbesondere dann, wenn eine vierzehnjährige Minderjährige ausdrücklich die Ausübung der persönlichen Kontakte ablehnt und eine Belehrung über die Rechtslage und darüber, dass die Anbahnung oder Aufrechterhaltung des Kontakts mit beiden Eltern grundsätzlich ihrem Wohl entspricht, sowie der Versuch einer gütlichen Einigung erfolglos bleiben (OGH 27.5.2019, 1 Ob 54/19a).
Bei einer klaren Weigerung des Kindes erspart dies nicht nur dem Gericht Aufwand, sondern schafft auch klare Verhältnisse für die Eltern. Ohne die Notwendigkeit weiteren verbissenen Streits. Fucik äußert hier die optimistische Hoffnung, dass die Eltern dies akzeptieren und das Kind nicht noch mehr Loyalitätskonflikten aussetzen.
Quelle: iFamZ, Oktober 2019, S. 307.