Jahr: 2019 (Seite 5 von 5)

Heute schon gelächelt?

Wussten Sie, dass unser Gehirn nicht unterscheiden kann, ob wir tatsächlich lächeln oder nur den Mund in Richtung eines Lächeln ziehen? Wenn wir unsere Mundwinkel zu einem Lächeln ziehen und dies für mindestens 60 Sekunden halten, beginnt das Gehirn bereits Serotonin auszuschütten. Studien zeigen, dass diese Übung zu mehr Zufriedenheit beiträgt.

Probieren Sie es aus – stellen Sie sich vor dem Spiegel oder sonst wo und lächeln Sie…die Übung ist umso effektiver, wenn Sie diese mehrfach am Tag machen.

Ein sehr anschauliches Video dazu gibt es von Vera Birkenbihl: https://www.youtube.com/watch?v=LtPZ3gKAZs0

Das Verhalten als Eltern

Wenn Sie Kinder haben, stehen Sie vielleicht manchmal vor der Frage, wie Sie die Verantwortung teilen und wie Sie die Erziehung gestalten. Es kann sein, dass einer der Partner z.B. sehr auf die Sicherheit bedacht ist, während der andere dem Kind mehr Freiräume geben möchte, sei dies beim Spielen auf dem Spielplatz im Kleinkindalter („Wie weit darf das Kind sich wegbewegen?“) oder bei Ausgehzeiten bei Teenagern („Wann muss man zu Hause sein? Wie / wann muss man Bescheid geben?“)

Die Diskussionen darüber in Familien sind vielseitig. Jeder der Erwachsenen meint, das zu tun, was für das Kind am besten ist. Aber was ist das?

Bei all dem, was unsere Werte und Vorstellungen von Erziehung prägt, kommt es stark darauf an, was uns unsere Eltern bzw. Bezugspersonen vorgelebt haben. Welche Einstellungen, Werte hatten sie? Was haben sie uns vorgelebt? Wesentlich ist aber auch, was und wie wir unsere Kindheit erlebt haben und was unser Verhalten geprägt hat. Gemachte Erfahrungen gehen freilich über die Kindheit hinaus.

Heute sind Sie selbst Eltern – als Eltern handeln Sie stets nach bestem Wissen und Gewissen. Ich unterstelle jedem Elternteil, dass er (vom „Normalfall“ ausgehend) dem Kind stets Gutes tun möchte. Wir möchten die kleinen/großen Wesen gut ins Leben führen und begleiten. Sie bestmöglich auf alle Widrigkeiten und Stürme des Lebens vorbereiten. Dabei haben wir Ängste und Sorgen – was könnte dabei alles passieren?!

Ein wesentlicher Faktor ist aber auch, sich selbst zu hinterfragen – was hat mir als Kind gut getan und vielmehr, was hat mir – aus meiner Sicht – gefehlt? Als Eltern neigen wir dazu, die eigenen nicht erhaltenen Bedürfnissen bei den eigenen Kindern gut zu machen. Wir geben den Kindern dann etwas, was die Kinder in der Situation vielleicht gar nicht brauchen; doch in einer ähnlichen Situation als Kind hätten wir genau das Verhalten gebraucht, welches wir unseren Kindern anbieten.

Lassen Sie mich dies an zwei Beispielen verdeutlichen:

Sie haben als Kind vielleicht die Erfahrung gemacht, zu wenig Lob zu erhalten (wichtig an dieser Stelle ist, dass dies Ihr Eindruck ist und nicht jener der Eltern oder Geschwister). Sie werden als Erwachsener dann bestrebt sein, das eigene Kind ganz oft zu loben, ungeachtet dessen, ob dieses Lob immer angebracht ist. Nun kann man hinterfragen, was das mit dem eignen Kind macht. Ist ein Lob oder sagen wir so, stetes Lob wirklich immer gut?

Oder: Sie sind als Kind nicht gerne alleine geblieben. So werden Sie als Erwachsener vielleicht bestrebt sein, ganz oft zu Hause zu sein und ihr Kind nur wenig alleine zu lassen. Auch hier ist die Frage zu stellen, ist das das Verhalten, was das Kind braucht oder heilen Sie damit Ihre eigene Kindheitsverletzung?

Die von mir in meinen Beiträgen schon gelegentlich erwähnte Phasen der Bindung, Exploration, Kompetenz und Identität in den ersten Lebensjahren sind bei unseren eigenen Kindheitsverletzungen unter anderen von bedeutendem Einfluss.

Es hat also viel mit uns selbst zu tun, wie wir uns verhalten. Wenn Sie also Ihren Partner kritisieren für das, was er oder sie tut oder nicht tut in Bezug auf die Kindererziehung, fragen Sie sich stets auch selbst: was hat das mit mir zu tun?

Familienbonus Plus

Die österreichische Bundesregierung hat die steuerliche Behandlung der Kosten der Kinderbetreuung neu geregelt. Mit dem Familienbonus Plus ändert sich ab dem 1.1.2019 vieles.

Der Familienbonus Plus ist ein steuerlicher Absetzbetrag in der Höhe von 1.500 Euro pro Kind und Jahr bis zum 18. Lebensjahr des Kindes für Kinder in Österreich (in voller Höhe) oder im EU/EWR Ausland und der Schweiz (indexiert mit den Lebenshaltungskosten). Absetzbetrag bedeutet, dass sich das zu versteuernde Einkommen um 1500 Euro reduziert. Die tatsächliche Steuerlast reduziert sich dann entsprechend dem individuellen Steuersatz auf das Einkommen. Nach dem 18. Geburtstag des Kindes steht ein reduzierter Familienbonus Plus in Höhe von 500 Euro jährlich zu, sofern für dieses Familienbeihilfe bezogen wird. Im Gegenzug entfallen der Kinderfreibetrag und die steuerliche Abzugsfähigkeit der Kinderbetreuungskosten bis zum 10. Lebensjahr.

Die Inanspruchnahme des Familienbonus Plus kann wahlweise laufend über die Lohnverrechnung (also durch den Arbeitgeber) oder im Nachhinein im Rahmen der Steuererklärung bzw. Arbeitnehmerveranlagung erfolgen.

Bei (Ehe)Partnern kann der Familienbonus aufgeteilt werden. Da der Familienbonus Plus für jedes Kind insgesamt nur einmal zur Gänze berücksichtigt wird, kommt es zu einer Aufteilung 750/750 (bzw. 250/250), wenn er von beiden Teilen in einem insgesamt zu hohen Ausmaß beansprucht wird. Das gilt auch bei getrennt lebenden Eltern. Auch diesen steht der Familienbonus Plus zu. In diesem Fall können ihn die/der Familienbeihilfeberechtigte und die Person, die für das Kind Unterhalt zahlt, in Anspruch nehmen.

Ein Unterhaltsverpflichteter kann den Familienbonus Plus nur für die Anzahl der Monate beanspruchen, für die er den Unterhalt voll zahlt und ihm ein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht. Wird der Unterhalt während des Jahres zur Gänze bezahlt, steht auch der Familienbonus Plus zur Gänze zu. Wird der Unterhalt während des Jahres aber nicht zur Gänze bezahlt, steht er dem Unterhaltszahler nur in vermindertem Ausmaß zu. Wird gar kein Unterhalt bezahlt, steht dem Unterhaltszahler auch kein Familienbonus Plus zu. Der andere Elternteil kann in diesem Fall den vollen Bonus in Höhe von 1.500 Euro (bzw. 500 Euro) beanspruchen.  Im Rahmen einer Übergangsfrist von drei Jahren ist für getrennt lebende Partner eine ergänzende Aufteilungsvariante vorgesehen. Diese erfolgt dann, wenn ein Elternteil überwiegend (neben dem Unterhalt) bis zum 10. Lebensjahres des Kindes für die Kinderbetreuung aufkommt. Die Kinderbetreuungskosten müssen zudem mindestens 1.000 Euro im Jahr betragen. Dann erfolgt eine Aufteilung des Familienbonus Plus im Verhältnis 1.350 : 150 Euro (90 Prozent zu 10 Prozent). Diese Aufteilungsvariante kann ausschließlich im Nachhinein im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung geltend gemacht werden.

Mindestsicherungsempfänger, Arbeitslose und Karenzgeldempfänger haben kein steuerpflichtiges Einkommen, sodass sich der Familienbonus Plus nicht auswirkt.

Bei getrennt lebenden Eltern, die in unterschiedlichen Staaten ihren Wohnsitz haben, gibt es familienbeihilfenrechtlich unterschiedliche Fallkonstellationen, die auch zu potentiell variierenden Beurteilungen führen können.

In Fällen, in denen ein Kind nach einer Trennung zu 50% bei einem Elternteil lebt und keine Unterhaltszahlung erfolgt spricht man von einem sogenannten Naturalunterhalt. Wenn durch den Naturalunterhalt die gesetzliche Unterhaltsverpflichtung erfüllt wird und somit der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, ist der Unterhaltsverpflichtete auch berechtigt, den Familienbonus Plus zu beantragen.

Quelle sowie ausführliche Informationen unter: https://www.bmf.gv.at/aktuelles/familienbonus-plus-faq.html

Spruch der Woche (KW 2/2019)

Was ist ein Meister? Nun, ich werde es dir sagen:

Ein Meister ist nicht derjenige, der etwas lehrt, sondern jemand, der seinen Schüler dazu anregt,

sein Bestes zu geben, um ein Wissen zu entdecken, das er bereits in seiner Seele trägt.

Der Weg des Bogens (Paulo Coelho)

Keine neuen Vorsätze, aber etwas zum Nachdenken…

  1. Was ist derzeit gut in Ihrem Leben?
  2. Womit wollen Sie abschließen?
  3. Was darf Neues kommen?

Nehmen Sie sich Zeit, ein Stück Papier und einen Stift…und beantworten Sie diese Fragen schriftlich.

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