Jahr: 2020 (Seite 7 von 7)

Paartherapie App

Am 12. Januar 2020 fand ich in der Presse einen Artikel mit der Überschrift „Paartherapie per Smartphone“. In diesem Artikel ging es darum, dass in den USA verstärkt Ehe-und Paarberatung auch über sogenannte Beziehung-Apps angeboten wird und schon viele Menschen dies in Anspruch nehmen.

Über 15.000 Paare geben angeblich gerne zehn Euro im Monat für die Paarberatung per Handy aus. Die Inhalte sind von Paartherapeuten entwickelt und aufbereitet und bieten anonym dem Paar oder dem Einzelnen die Möglichkeit, sich unterstützen und beraten zu lassen. Kernpunkt ist die Beantwortung eines ausführlichen Fragebogens über Paarkommunikation, Erziehung und das Intimleben sowie auch Finanzen, auf dessen Basis ein Algorithmus dann ermittelt, „wo es in der Beziehung hakt“. Positiv hervorgehoben wurde insbesondere die Anonymität der App. Im Artikel wird hervorgehoben, dass die Nutzer vor allem die Themen Erziehung und Sexualität gerne in der App behandeln, „da es einfach für viele unangenehm ist, darüber zu sprechen und eine App einen geschützten Rahmen bietet“.

Es muss dazu gesagt werden, dass die meisten Nutzer dieser App zur Generation der Millenials gehören.

Man soll sich natürlich dem Fortschritt nicht verschließen und je digitaler unser Leben wird, desto weniger überrascht es, dass auch solche eher stark auf die einzelnen Personen und Paare fokussierenden Dienstleistungen über das Smartphone angeboten werden. Im medizinischen Bereich gibt es das ja auch, dass ein Arzt aus der Ferne Hinweise gibt, Diagnosen erstellt oder auch eine Behandlung anleitet. Dem Argument, dass eine eher unpersönliche App am Smartphone die Interaktion zwischen den Menschen nicht verstärkt, sondern sie weiter in die Vereinzelung treibt, weil sie sich noch mehr mit ihrem Handy beschäftigen, begegnen die Erfinder mit dem Hinweis, dass man diese Nutzer ohnehin nicht von den Bildschirmen weg bringt und dann doch gleich das Handy dafür nutzen kann, um Unterstützung für erfolgreiche Beratungen anzubieten.

Ich kann mich diesem Argument zwar nicht ganz verschließen, allerdings bin ich nach wie vor davon überzeugt, dass eine solche App vielleicht ein sinnvoller Einstieg oder eine Ergänzung sein kann, bei Problemen in der Partnerschaft und im zwischenmenschlichen Bereich kann aber meines Erachtens ein elektronisches Gerät die Probleme nicht lösen. Der Algorithmus ersetzt den/die Therapeuten/Therapeutin nicht und die Tatsache, dass man sich auf einen Algorithmus verlassen soll, dessen wissenschaftlich-methodischer Hintergrund nicht offen liegt, erscheint mir problematisch. Genauso wie Klienten die Erfahrung machen müssen, ob die von einem/r Therapeuten/-in angewandte Methode für sie passt, so müsste es auch bei einer App sein.

Bei tiefergehenden Problemen oder bei dem Wunsch über die Ergebnisse der Smartphone-Paarberatung auch persönlich zu sprechen, geht aus meiner Sicht kein Weg an einer guten Paarberatung durch einen Therapeuten oder eine Therapeutin vorbei.

Sie wollen doch mit ihrer Partnerin/ihrem Partner in einer guten Beziehung sein und nicht nur mit ihrem Smartphone, oder?

Online Scheidung

Die Hochzeit ist ein höchstpersönliches Rechtsgeschäft – d.h. man muss persönlich anwesend sein und „Ja“ sagen. Eine Scheidung verlangt das auch. Paare, die sich trennen wollen, müssen diesen Willen kundtun (einvernehmlich) oder sich vor Gericht persönlich darüber bei einer strittigen Scheidung auseinandersetzen.

In Dänemark ist das seit 2013 nicht mehr so. Dort gibt es, wenn sich die zukünftigen Ex-Partner einig sind, die Möglichkeit zur Online-Scheidung. Wenn sich die Partner einig sind, dann können sie ihre Ehe beenden, ohne dass Fristen für die Trennung eingehalten werden müssen, ohne Gerichtsverhandlung, ohne persönliches Vorsprechen und auch ohne Anwälte. Entscheidend ist nur das Einvernehmen beim Ausfüllen der entsprechenden Online-Formulare…. Scheidung im digitalen Zeitalter – so einfach wie das Bestellen beim Online-Versand von A…… Sie wissen schon. Dabei gibt es einen Online Guide, der durch das Verfahren führt, (s. https://www.borger.dk/familie-og-boern/Skilsmisse-og-familiebrud/Separation-og-skilsmisse) und die Varianten aufzeigt (Trennung, direkte Scheidung oder Scheidung nach einer Trennungszeit).

Dänemark hat eine ca. 50% ige Scheidungsquote, wie viele andere europäische Länder auch, erstaunlich ist dabei der hohe Anteil an Online-Scheidungen (77 %). Ob es hier eine Kausalität zwischen der Zahl der Scheidungen und der Einfachheit der Umsetzung gibt, ist nicht bekannt.

Man kann sich fragen, ob ein solches System auch in Österreich implementierbar wäre. Dabei fällt einem für Eltern minderjähriger Kinder, die sich scheiden lassen wollen unmittelbar die verpflichtende Elternberatung nach § 95 AußerstreitG ein, die auch ich in meiner Praxis anbiete. Auch hier haben die Dänen eine Lösung, wobei die letzte Änderung 2019 erfolgte. Nun müssen die Eltern drei Monate Bedenkzeit verstreichen lassen (quasi ein Rücktrittsrecht im juristischen Sinne) und sich in Bezug auf die Förderung der Kooperation nach der Scheidung schulen lassen. Diesen Kurs können sie aber auch online absolvieren (s. https://www.denoffentlige.dk/naar-aegteskabet-gaar-i-stykker-skilsmisse-kraeve-online-kursus-i-samarbejde)

Die Möglichkeiten der Digitalisierung sind offenbar unbegrenzt – auch im Familienrecht.

Hinweis: alle Linkabrufe vom 7.2.2020

LOSLASSEN – Interview in der WIENERIN 02/2020

LOSLASSEN ist und bleibt ein aktuelles Thema. Lesen Sie mehr dazu in der WIENERIN 02/2020, für die ich auch interviewt worden bin.

Nachstehend ein Auszug:

nen Person oder der Umgebung sind in einem solchen Denkschema unvermeidbar. Kein Wunder, dass einem Loslassen und etwas Leichtigkeit unter diesen Umständen schwer fallen. Doch was bedeutet Loslassen überhaupt? Muss einem alles plötzlich egal werden? Muss man komplett resignieren und alles aufgeben? Ganz im Gegenteil, sagt Natascha Freund (copala.at). Sie ist psychologische Beraterin und veranstaltet Workshops zu genau diesem Thema. Während der Perfektionismus etwas Zwanghaftes habe, sei das Loslassen ein bewusster Prozess: „Loslassen ist ein Ausdruck eines freien Willens“, so Freund. Der Weg zu diesem freien Willen besteht aus vielen kleinen Schritten und bewussten Veränderungen. Wichtig sei es

Wenn Eltern enttäuscht werden

Erleben Sie das eventuell von Zeit zu Zeit: Sie sind Elternteil, ihre Kinder wachsen heran, werden von Säuglingen zu Schulkindern, zu Jugendlichen und zu jungen Erwachsenen: und dann verhalten sie sich manchmal ganz anders, als wir es uns als Eltern gewünscht, erwartet und von den Kindern erhofft hätten?

Dieser Prozess ist zunächst einmal schmerzhaft, er ist aber auch für die Entwicklung der Beziehung zwischen Eltern und Kindern wichtig. In einem Artikel in Bento / Spiegel Online Spiegel erschien Ende des Jahres 2019 ein Artikel zum Thema: „Eltern enttäuschen: Warum es okay ist und wie wir lernen, damit umzugehen“

In einem Interview mit Michael Bordt ging es zunächst um die Definition von Enttäuschung: dabei fällt eine Täuschung weg und es macht es für den Beobachter erforderlich, die Welt so zu betrachten wie sie tatsächlich ist und nicht wie man sie gerne hätte. In der Eltern-Kind-Beziehung ist das besonders wichtig, denn diese ist im Wesentlichen dadurch geprägt, dass die Eltern wissen und sich daran orientieren, wie ein kleines Kind zu behandeln ist. „Das führt dazu, dass die Eltern auch mein späteres Verhalten bis ins hohe Alter auf dem Hintergrund der Erfahrung interpretieren, die sie mit mir gemacht haben als ich ein Kind oder ein Jugendlicher war.“ Natürlich kann diese Haltung nicht berücksichtigen, dass das Verhalten, die Erfahrungen, die Kenntnisse und die Werte von Kindern sich über die Zeit entwickeln.

Michael Bordt sagt, dass Kinder üblicherweise ihre Eltern in sehr jungen Alter „vergöttern“. „Sie sind unsere Beschützer, unsere Ernährer. Wir sind vollständig von ihnen abhängig. Sie schenken uns im besten Fall Geborgenheit, Anerkennung, Liebe – all das, was wir brauchen.“ Und er führt weiter aus: „Erwachsenwerden heißt auch, sich einen kritischen Umgang mit den eigenen Ansprüchen den Eltern gegenüber anzueignen und zu verstehen, dass sie uns nicht immer die Anerkennung geben können, die wir uns von ihnen wünschen oder die wir sogar erwarten.“

Ansprüche von Eltern sind heute oftmals sehr hoch, was ihre Kinder angeht und sie geben Ihnen dieses Gefühl, etwas „ganz Besonderes“ erreichen zu können und etwas Großartiges leisten zu können auch mit. Es kann sein, dass Kinder, die zu Jugendlichen und jungen Erwachsenen heranreifen sich in Bezug auf ihre Fähigkeiten dann überschätzen und nicht das werden, was sich die Eltern gewünscht oder für die Kinder vorgestellt hätten (Astronaut, Chefarzt oder ProfessorIn). Dass es ein erstes Beispiel für eine Enttäuschung, die Eltern verspüren können.

Diese Erlebnisse beruhen zu einem großen Anteil auf dem Verständnis und den liebevollen Umgang, den Eltern heute mit ihren Kindern pflegen. Die heutige Elterngeneration hat in jungen Jahren nicht so viel Unterstützung, Verständnis und Förderung erhalten, sondern musste oft mit sich selbst und der Welt klarkommen. In der Konsequenz bedeutet das in den Worten von Michael Bordt: „…es führt in manchen Fällen dazu, dass junge Menschen das Gefühl haben, die Familie sei der einzig sichere Ort. Und wenn so viel auf dem Spiel steht, fällt es besonders schwer, das zu enttäuschen und sich abzugrenzen.“

Ein wichtiger Aspekt es auch die Erziehung bzw. das Wertesystem der Erwachsenen: in jungen Jahren übernehmen die Kinder die Werte und akzeptieren die Erziehung ihrer Eltern. Sobald sie älter werden, eigene Erfahrungen machen, lernen sie auch sich abzugrenzen und ihre eigenen Werte zu entwickeln, die zum Teil im Konflikt mit den Eltern stehen. Dies ist für Eltern oft auch eine schwere Enttäuschung, wenn sie sehen, dass ihr Wertesystem von den Kindern nicht übernommen und gelebt wird. Es ist aber auch wiederum ein wichtiger Teil des Prozesses das Erwachsenwerdens.

Kinder geraten dann oft in Konflikte, wenn sie selbst spüren, dass ihre Eltern enttäuschen, weil sie eben anders sind und sich anders verhalten. Für Kinder ist dann das wichtigste, die Erfahrung zu machen, dass ihre Eltern sie trotz der Änderungen seit ihrer Kindheit und Jugend akzeptieren, so wie sie sind und dass die Anerkennung und die Liebe sich dadurch nicht ändern, weil ein Kind erwachsen wird und eigene Vorstellungen hat.

Wenn nun schon Konflikte bestehen, wie kann man dann damit umgehen? Wichtig ist, sobald man spürt, dass es ein fehlendes Verständnis, mangelnde Kommunikation oder Enttäuschung gibt, mit Wertschätzung und positivem Engagement die Themen anzusprechen und versuchen, sie zu lösen dabei sollte man von der Symbolebene wie Berufswahl, Freundeskreis, Freizeitverhalten vielmehr auf die Ebene zwischen Eltern und Kind eingehen, nämlich die Frage, ob man sich gegenseitig akzeptieren kann, auch wenn das Verhalten nicht so ist, wie man es sich einmal gewünscht und vorgestellt hat. Solche Diskussionen sind schwierig, können zur Eskalation führen, müssen aber nicht, wenn man sie warmherzig und Wertschätzung angeht.

Verletzung der Schulpflicht

Eltern haben ihr Kind ausschließlich zu Hause unterrichtet. Die Externistenprüfung hat das Kind ab der 3. Schulstufe nicht mehr abgelegt, weil diese im Widerspruch zur eigenen Erziehungspädagogik der Eltern steht. Auf Antrag des Stadtschulrates für Wien wurde den Eltern die Obsorge im Bereich der Pflege und Erziehung in schulischen Angelegenheiten entzogen.

Zum Hintergrund:

Der minderjährige Sohn, geboren 2005, lebt gemeinsam mit seinem um drei Jahre jüngeren Bruder bei seinen Eltern. Die Eltern sind beide freiberuflich tätig und nach eigenen Angaben in der Zeitgestaltung selbstbestimmt. Der Sohn besuchte keinen Kindergarten, weil kein Kindergarten gefunden werden konnte, der mit der Philosophie bzw. Pädagogik der Eltern zusammenpasste. Die Eltern meldeten ihn vom verpflichtenden Kindergartenjahr ab und betreuten ihn zu Hause.

Ab der Schulpflicht wurde er zum häuslichen Unterricht abgemeldet. Er besuchte niemals eine Schule, sondern wurde und wird von den Eltern zu Hause betreut und unterrichtet. In den ersten beiden Schuljahren legte er die gesetzlich vorgesehene Externistenprüfung mit Erfolg ab. Die Externistenprüfung für die 3. Schulstufe (Schuljahr 2013/2014) legte der Sohn nicht ab, weil die Eltern die Form der Externistenprüfung im Widerspruch zu ihrer eigenen Erziehungspädagogik sehen und daher ablehnen. Auch später trat er zu keiner Externistenprüfung mehr an.

Die Eltern wechseln einander täglich mit der (Erwerbs-)Arbeit und der Kinderbetreuung ab. Zunächst findet ein gemeinsames Frühstück statt. Dann wird der Haushalt unter Beteiligung der Kinder erledigt. In der Folge „geht jeder Einzelne seinen Dingen nach“. Klassischer Unterricht in der Form, dass aus Büchern oder sonstigen Lehrmitteln gelernt würde, findet nicht statt. Die Eltern arbeiten mit dem Sohn den für jede Schulstufe vorgesehenen Lehrplan nicht durch, antworten jedoch auf seine Fragen.

Die Kinder lernen, indem sie Wünsche äußern und dann gemeinsam mit den Eltern Kurse suchen. So hat der Sohn einen Töpferkurs und einen Kurs bei der Freiwilligen Feuerwehr besucht. Rechnen wird etwa durch „Geschäftsmann spielen“ oder durch den Verkauf von Eintrittskarten für „Zaubershows“ gelernt. Schreiben wird zB durch Anfertigung von Briefen erlernt. In der Familie wird mit den Kindern regelmäßig gekocht. Durch viele Brett- und Sachspiele werden Sachinhalte vermittelt, etwa in welchen Ländern welche Tiere leben oder wo sich diese Länder befinden. Manche Fertigkeiten wie Messen oder Gartenarbeiten erlernt der Sohn beim Bau eines Holzhauses im Garten. Er interessiert sich für Gitarre und spielt damit, textet und lernt Noten.

Mit Schreiben vom 27. 7. 2015 beantragte der Stadtschulrat für Wien beim Erstgericht, den Eltern gemäß § 181 Abs. 2 ABGB die Obsorge für den Sohn zu entziehen. Die Eltern verhinderten die Erfüllung der Schulpflicht und lehnten auch die Externistenprüfungen ab. Gespräche mit den Eltern hätten nichts gebracht. Es bestehe die Sorge, dass der Sohn durch die verweigernde Haltung der Eltern einen großen Bildungsverlust erleide. Dadurch sei das Wohl des Sohnes beeinträchtigt.

Im Rahmen der Verfahren wurde festgestellt, dass das Kind ein offenes, freundliches, glückliches und zufriedenes Kind, das in seinem Erleben und Verhalten keine Auffälligkeiten und Defizite aufweist. Er ist emotional sehr gut entwickelt und weist ein ausgeprägtes Empathievermögen auf, er verfügt über gute Sozialkompetenzen. Er kann sich gut selbst beschäftigen und mit sich alleine sein. Er hat ein großes soziales Netzwerk und verbringt viel Zeit in Gruppen.

Im schulischen Bereich zeigen sich große Lücken und er ist diesbezüglich auf dem Stand der 2. Klasse Volksschule. Im Bereich des Allgemeinwissens weist er im Vergleich zu Gleichaltrigen deutliche Rückstände auf. Er schreibt überdurchschnittlich langsam in Druckbuchstaben und die Wörter schreibt er erst nach einer längeren Nachdenkphase richtig. Für die englische Sprache fehlen ihm ein Gefühl für die Sprache, die Freude am Erlernen derselben und auch grammatikalische Grundregeln. In Mathematik hingegen sind die Grundkenntnisse so gering, dass ein Nachholbedarf von 4 Jahren besteht.

Der Oberste Gerichtshof sprach sodann aus, dass die Eltern durch ihr Verhalten das Wohl ihres Kindes gefährden. Die Gefährdung des Kindeswohls liegt nicht nur in den Wissenslücken, sondern auch im Fehlen von Nachweisen über Schulabschlüsse, wodurch das Kind in seinen künftigen Entwicklungsmöglichkeiten (Studium, Berufsausbildung) erheblich beeinträchtigt wird.

Der Oberste Gerichtshof entschied daher, dass die Obsorge im Bereich der Pflege und Erziehung in schulischen Angelegenheiten und damit auch der Vertretung in diesem Bereich vorläufig von den Eltern auf das Land Wien als Kinder- und Jugendhilfeträger übertragen wird. Den Eltern wurde dabei jedoch aufgetragen, mit dem Kinder- und Jugendhilfeträger bei der Erfüllung von dessen Pflicht, die Wissenslücken des Kindes zu beseitigen, zu kooperieren.

Den Eltern wurde die Übertragung der gesamten Obsorge jedoch nicht entzogen, weil, von den schulischen Belangen abgesehen, eine Gefährdung des Kindeswohls nicht vorliegt. Sollten aber die Eltern mit dem Kinder- und Jugendhilfeträger nicht kooperieren, könnte dies künftig den gänzlichen Entzug der Obsorge im Rahmen der vollen Erziehung notwendig machen.

Quelle: OGH 25. 9. 2018, 2 Ob 136/18s

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