In Österreich schützt der Gesetzgeber die Persönlichkeitsrechte durch zahlreiche Bestimmungen. Beispielsweise seien angeführt:

  • § 43 ABGB Schutz des Namens
  • § 1328a ABGB Recht auf Wahrung der Privatsphäre
  • § 1330 ABGB Schutz der Ehre
  • Urheberpersönlichkeitsrechte §§ 19ff UrhG
  • § 20 Patentgesetz (PatG) Erfinderehre
  • sowie Bestimmungen im Strafgesetzbuch, dem Mediengesetz und auch dem Datenschutzrecht.

Gerade in der bevorstehenden Urlaubszeit, in der da und dort viele Fotos gemacht werden und man sich nicht immer auf diesen abgebildet wissen möchte (denken Sie an ein Foto von der Strandbar in Mallorca mit einem 3 Liter-Kübel Sangria und Ihnen im Hintergrund oder einer Video-Sequenz am Strand in Badehose), schaut man sich das Recht am eigenen Bild nach § 78 Urhebergesetz wohl genauer an.

Dieser Bestimmung zufolge, dürfen

„Bildnisse von Personen weder öffentlich ausgestellt noch auf eine andere Art, wodurch sie der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, verbreitet werden, wenn dadurch berechtigte Interessen des Abgebildeten oder, falls er gestorben ist, ohne die Veröffentlichung gestattet oder angeordnet zu haben, eines nahen Angehörigen verletzt würden.“

Der Begriff der Öffentlichkeit ist weit auszulegen. Sie liegt jedenfalls dann vor, wenn das Bild für mehrere Personen sichtbar ist.

Vor dem Hintergrund, dass jeder Fall als „Einzelfall“ betrachtet wird, ist der Begriff „berechtigte Interessen“ nicht definiert. Es ist stets eine objektive Prüfung vorzulegen

Der Abgebildete soll jedenfalls davor geschützt werden, dass er durch die Verbreitung seines Bildnisses

  • bloßgestellt,
  • sein Privatleben der Öffentlichkeit preisgegeben oder
  • sein Bildnis auf eine Art benützt wird, die zu Missdeutungen Anlass geben kann oder
  • entwürdigend oder herabsetzend wirkt (3 Ob 443/55 = SZ 28/205).

Bei Verletzung der Persönlichkeitsrechte hat man Ansprüche auf Unterlassung und Beseitigung sowie Urteilsveröffentlichung und auch Schadenersatz.

Jeder, der also solche Fotos macht oder auf Bildern anderer Urlauber „verewigt“ wurde, sollte wissen, welche Konsequenzen mit einer Veröffentlichung verbunden sein könnten.

Sollte Sie Opfer einer solchen Persönlichkeitsverletzung geworden sein, dann helfen Ihnen auch die Informationen auf folgenden Seiten weiter, Ihre Rechte wahrzunehmen:

  • Saferinternet.at
  • Help.gv.at