Autor: Dr.in Nanina Freund, LL.M. (Seite 39 von 48)

Sachwalterschaft ade…

Das Recht betreffend die Sachwalterschaft ist in Österreich 30 Jahre alt. Nun endlich wird es reformiert. Bitte umblättern und weiterlesen…

In Anlehnung an die Regelungen für minderjährigen Kindern, für die das Gesetz einen bestimmten Schutz in Bezug auf Geschäfts- und Deliktsfähigkeit vorsieht, hat der Gesetzgeber auch einen Schutz für Menschen vorgesehen, die aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung nicht mehr in der Lage sind, ihre Angelegenheiten selbst wahrzunehmen – die Sachwalterschaft.

Mit dem Bundesgesetzblatt I Nr. 59/2017 wurde das neue Recht betreffend die Sachwalterschaft im Rahmen des 2.Erwachsnenenschutz-Gesetzes neu geregelt und veröffentlicht.

Neu sind insbesondere die so gennannten 4 Säulen des Erwachsenenschutzes:

1. Vorsorgevollmacht

Damit kann eine Person bereits im Vorfeld Bestimmungen treffen für den Fall, dass sie eines Tages entscheidungsunfähig sein wird. Die Vollmacht muss schriftlich bei einem Notar, Rechtsanwalt oder Erwachsenenschutzverein verfasst sein und im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) registriert werden.

2. Gewählter Erwachsenenvertreter

Ein solcher kann auch noch bestimmt werden, wenn man nicht mehr voll geschäftsfähig ist. Als Vertreter kommen nahe Angehörige, Nachbarn oder auch Freunde in Betracht. Eine Eintragung in das ÖSVV ist auch hier erforderlich. Das Gericht überprüft jährlich die Lebensumstände und die finanzielle Situation.

3. Gesetzlicher Erwachsenenvertreter

Diese kommt zum Tragen, wenn die zu beschützende Person nicht mehr selbst ihre/n Vertreter/in frei wählen kann. Auch hier ist eine Eintragung in das ÖSVV erforderlich sowie eine jährliche Kontrolle. Diese Form der Vertretung endet nach drei Jahren automatisch.

4. Gerichtliche Erwachsenenvertretung

Diese entspricht der bisherigen Sachwalterschaft, wobei nun die Aufgaben viel genauer definiert werden sollen. Die Bestellung erfolgt vom Gericht. Die Vertretung wird mit Erledigung der Aufgabe beendet bzw. nach 3 oder 5 Jahren. Die finanzielle Situation wie auch die Lebensumstände sind aber jährlich zu überprüfen.
Neu und dem allen vorgeschaltet, ist ein so genanntes „Clearing“. Im Rahmen eines „Clearing“ soll festgestellt werde, ob und inwieweit eine Vertretung überhaupt erforderlich ist.

Das neue Gesetz tritt am 1. Juli 2018 in Kraft.

Weiterführende Links:

5 Elemente eines gelungenen Lebens

Liebe Leserinnen und Leser,

vor kurzem las ich ein Interview mit Eva Menasse in der Zeitung derStandard (16.04.2017) mit dem Titel „Der Schlüssel zu einem gelungenen Leben“. Darin zeigte sie auf, welche Entwicklungen einerseits sie und ihre Familie persönlich geprägt haben und andererseits, was sie an gesellschaftlichen Entwicklungen sieht und was wichtig ist, in der heutigen Zeit ein gutes Leben zu führen.

Dies brachte mich zum Nachdenken über das, was ein gelungenes Leben ausmacht und ich bin dabei auf die folgenden 5 Elemente gekommen:

1. Zufriedenheit mit dem, was ist:

Eva Menasse nennt es „Wohlstandsverwahrlosung“, wenn wir auf hohem Niveau jammern und uns über Dinge, die eigentlich Kleinigkeiten sind, aufregen. Wenn man bedenkt, was frühere Generationen erlebt und durchgemacht haben, geht es uns heute doch eigentlich sehr gut?!

2. Dem selbst gemachten Zeitdruck entfliehen:

Die Vermischung von privatem Leben und Arbeitsleben, die höhere Geschwindigkeit durch zunehmende Technisierung des Alltags, die Abhängigkeit von jederzeit und überall verfügbaren Informationen macht unsere Gesellschaft ein bisschen krank und entfremdet uns voneinander. Eine „Digitale Abstinenz“ oder „Handy-Entziehungskur“ könnte hier Wunder wirken?!

3. Achtsamkeit für sich selbst:

Eva Menasse bemerkt, dass unsere Generation die erste ist, die vermehrt therapeutische Hilfe benutzt und dass dies sehr hilfreich sein kann. Das Reden über bestimmte Dinge hilft, auch sich selbst besser zu verstehen. Mit mehr Achtsamkeit für sich selbst und mehr Nachdenken über sich selbst können wir vielleicht auch gemeinsam mehr erreichen, ohne dass wir alle gleich zu Egoisten werden.

4. Auf schlechte Gefühle verzichten:

Es gibt viele schlechte Gefühle in der heutigen Zeit: „Gier, Hass, Neid und Rachsucht sind die Seuchen dieser Welt“ singt Pur im Lied „Neue Brücken“. Gelingt es uns, uns von diesen zu lösen, werden wir auch in der Lage sein ein gelungeneres Leben zu führen, mit dem was ist, zufrieden zu sein?!

5. Mehr Empathie im Alltag:

Im Zusammenhang mit der zunehmenden Technisierung und unsere Abhängigkeit von Informationen und elektronischen Geräten und auch bei der Erosion der gesellschaftlichen Basis stellen wir fest, dass immer mehr Empathie verloren geht, die Fähigkeit mit anderen mitzufühlen und auf andere einzugehen. Mehr Empathie auch durch Selbstreflektion und Reflektion mit anderen über uns selbst, würde uns auch zu einem gelungenen Leben helfen?!

Natürlich ist all dies leichter gesagt als getan, aber vielleicht möchten Sie über diese 5 Punkte nachdenken und sich fragen,

  • wo könnte ich ansetzen, um ein gelungenes Leben zu haben und
  • welche Elemente würden mich dabei bereichern

Ich ende diesen Newsletter mit einem Zitat von Pearl S. Buck

Die wahre Lebenskunst besteht darin, im Alltäglichen das Wunderbare zu sehen.

Mit gelungenen Grüßen

Natascha Freund

Unterhaltsforderungen von Kindern gegenüber den Eltern

In der Gerichtspraxis ist ein Anstieg an Unterhaltsklagen von Kindern gegenüber den Eltern zu verzeichnen. Im Jahr 2012 wurden von volljährigen Kindern in Österreich 4.923 Anträge auf Unterhalt gestellt; im Jahr 2016 stieg diese Zahl auf 5.630 an.

Die Zeitung derstandard berichtete am 17.03.2017 in einem Artikel („Immer mehr Kinder klagen einen Elternteil auf Unterhalt“), dass erst kürzlich ein Kind gegen seinen Vater aufgrund von Unterhaltszahlungen bis in die 3. Instanz, dem Obersten Gerichtshof, gezogen ist. Und das ist wohl kein Einzelfall, weil die Statistik einen steten Anstieg der Klagen verzeichnet.

Die Gründe dafür liegen, wie derstandard berichtet, in der längeren Ausbildungsdauer, der stärkeren Fokussierung auf Kinder und ihre Rechte und dem Bewusstsein für diese Rechte.

Grundsätzlich müssen Eltern für ihre Kinder Unterhalt bis zu deren Selbsterhaltungsfähigkeit zahlen. Die Selbsterhaltungsfähigkeit ist nicht mit der Volljährigkeit gleichzusetzen, denn auch volljährige Kinder können – wie dies auch die Statistik zeigt – Unterhalt einfordern, denn es gibt hierbei keine Altersgrenze. Daher müssen Eltern auch während der Ausbildungszeit (nach Erreichung der Volljährigkeit) Kindesunterhalt – Alimente – zahlen.

Unterhalt kann nur gefordert werden, soweit das Kind nicht im gemeinsamen Haushalt lebt. Sind die Eltern beispielsweise getrennt oder geschieden und ist das Kind minderjährig, erhält der Elternteil bei dem das Kind sich hauptsächlich aufhält, die sog. Alimente. Ist das Kind hingegen volljährig, muss das „Kind“ selbst dafür sorgen, diesen Unterhalt zu bekommen. Dies ist unabhängig davon, ob es bei einem Elternteil lebt oder „woanders“ untergekommen ist.

Von der Rechtsprechung wurden folgende Prozentsätze des Nettoeinkommens des Zahlungspflichtigen festgelegt:

0-6 Jahre 16%
6-10 Jahre 18%
10-15 Jahre 20%
15 Jahre – bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit 22%

Abzüge sind möglich, wenn es weitere Kinder über 10 Jahre gibt und/oder auch (Ex-)Ehegattenunterhalt zu leisten ist. Eigene Einkünfte des bezugsberechtigten „Kindes“ können ebenso wie auch die Familienbeihilfe, die aliquot anzurechnen ist, die Höhe des Unterhalts mindern.

Weiterführende Links:
www.help.gv.at
www.jugendwohlfahrt.at

 

Ich glaub‘, das nennt man Glück

Liebe Leserinnen und Leser,

hören Sie auch oft den Satz, dass Menschen, befragt nach Ihren Wünschen sagen: „Glücklich leben“ oder „Glücklich sein“. Ja, das wollen wir alle…aber, was ist das eigentlich – Glück?

Mittlerweile gibt es Universitäten mit Glücksforschung, die dem auf der Spur sind, was Menschen glücklich macht. Sie erforschen, was uns glücklich macht, was uns zufrieden macht, aber auch was uns Angst macht und welche Rolle die Gene dabei spielen.

Es gibt Ideen, in Unternehmen, eine Leitungsposition zu besetzen, die für das Glück der Mitarbeiter verantwortlich sein soll – den Chief Happniess Officer. Diese Idee entstammt der sogenannten positiven Psychologie.

Und dann gibt es noch handfeste Ergebnisse im Ländervergleich. Der „Glücksvergleich“ der Länder dieser Welt (siehe http://worldhappiness.report/) , zeigt, wo es sich am glücklichsten Leben lässt oder präziser, wo die Menschen am glücklichsten sind. Gerade dieser Tage wurde der Bericht wieder veröffentlich. Stand die letzten Jahre Dänemark an der Spitze tut es nun Norwegen.

Und wo landen wir? Österreich liegt im Weltglücksbericht an 13. Stelle, immerhin vor unseren deutschen Nachbarn, die nur um3 Plätze unglücklicher sind als wir.

Aber wovon hängt Glück ab? Sind es die wirtschaftlichen Lebensumstände? Ist es das Gefühl von Sicherheit? Oder vielleicht das Glück eine Familie zu haben? Jeder wird diese Frage vielleicht für sich selbst anders beantworten. Ich habe mir die Zeilen des Liedes „Das nennt man Glück“ von Gregor Meyle herausgesucht, der das Glück so beschreibt:

„Offensichtlich angekommen
Zuversichtlich den Berg erklommen
Es kommt alles zurück, was man auch gibt

Ich glaub‘, das nennt man Glück
Denn es kommt alles zurück

Es ist Zeit zu leben, zurückzugeben
Was zählt ist der Augenblick
Wir sind gut gefahr’n, weil wir’s gut bewahr’n
Unser kleines Stück vom Glück (….)

Ich glaub‘ wir sind durch’s Schlimmste durch
Weil wir es nie übertreiben
Weil wir zusammen bleiben
Und verdammt dankbar dafür sind
Wir sind durch harte Zeiten durch
Es wird nicht immer so bleiben

Mit dir bin ich der tapferste der Welt!“

Glück scheint jedenfalls etwas sehr Persönliches zu sein, etwas, das ganz individuell erfühlt und gelebt wird. Darum lade ich Sie ein, einmal nachzuspüren, was für Sie Glück ist und was Sie glücklich macht. Ich wünsche dabei viel Glück!

Mit glücklichen Grüßen

Natascha Freund

Ausbildungspflichtgesetz

Mit dem Ausbildungspflichtgesetz (BGBl. I Nr. 62/2016, beschlossen am 6. Juli 2016) wurde an die allgemeine Schulpflicht eine Ausbildungspflicht angeschlossen. Jugendliche sollen hiermit über die allgemeine Schulpflicht hinaus qualifiziert werden.

In Österreich heißt es für alle Kinder und Jugendlichen neun Jahre durchhalten, denn es gibt neun Pflichtschuljahre, die jedenfalls absolviert werden müssen. Tatsache ist, dass die meisten Jugendlichen nach dem Ende der neunjährigen Schulpflicht weiterhin die Schulbank drücken oder eine Lehre absolvieren. Dennoch verfügen rund 5.000 Jugendliche jedes Jahrgangs über keine weiterführende Ausbildung.

Zweck des Ausbildungspflichtgesetzes ist es, den Jugendlichen durch eine Bildung oder Ausbildung eine Qualifikation zu ermöglichen, welche die Chancen auf eine nachhaltige und umfassende Teilhabe am wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Leben erhöht und den zunehmenden Qualifizierungsanforderungen der Wirtschaft entspricht. Dies soll durch verstärkte Präventionsmaßnahmen zur Verhinderung von Schul- und Ausbildungsabbruch in den Bereichen der Bildungspolitik, Wirtschaftspolitik, Arbeitsmarktpolitik, Jugendpolitik und durch den sukzessiven Aufbau eines lückenlosen Ausbildungsangebotes erreicht werden.

Die Ausbildungspflicht betrifft Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, die die allgemeine Schulpflicht erfüllt haben und sich nicht nur vorübergehend in Österreich aufhalten.

Die Ausbildungspflicht wird erfüllt durch:

  • den Besuch einer weiterführenden Schule allgemein bildender höherer oder berufsbildender Art
  • die Absolvierung einer Lehrausbildung
  • die Teilnahme an Bildungs- oder Ausbildungsangeboten oder an einer vorbereitenden Maßnahme

Das Gesetz sieht auch vor, dass die Ausbildungspflicht ruhen kann, beispielsweise in Zeiträumen, in denen Jugendliche Kinderbetreuungsgeld beziehen oder einen Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst leisten.

Die Jugendlichen und die Erziehungsberechtigten sind über ihre Verantwortung zur Erfüllung der Ausbildungspflicht aufzuklären. Wird die Ausbildungspflicht ohne Vorliegen eines zulässigen Ausnahmegrundes nicht erfüllt, hat eine Koordinierungsstelle dafür zu sorgen, dass eine geeignete Einrichtung mit den Jugendlichen und deren Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten Kontakt aufnimmt und die weitere Vorgangsweise abklärt.

Weiterführende Informationen finden Sie:

 

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