Autor: Dr.in Nanina Freund, LL.M. (Seite 5 von 48)

Ich tausche das Schloss aus

Die Ehegatten sind einander zur umfassenden ehelichen Lebensgemeinschaft, besonders zum gemeinsamen Wohnen […] verpflichtet (§ 90 ABGB). Beide Ehepartner haben das Recht, die Ehewohnung zu benutzen. Es ist dabei nicht relevant, wer der Eigentümer der Wohnung ist.

Wenn nun einer der Ehepartner auszieht, heißt das nicht, dass dieser seinen Willen am Besitz der Wohnung aufgibt. Vor allem dann, wenn er/sie den Wohnungsschlüssel behält, seine Sachen in der Wohnung bleiben und er/sie sich gelegentlich dort aufhalten, bleiben die Besitzverhältnisse unverändert.

Wenn nun der eine Ehepartner das Schloss austauscht oder ein Zusatzschloss anbringt, ohne dem anderen Ehepartner den Schlüssel hierfür zu geben, wäre dies eine Besitzentziehungshandlung; ausgenommen es liegt eine Zustimmung vor. Außerdem kann das Aussperren aus der Wohnung einen Scheidungsgrund verwirklichen.

Es kommt stets auf die konkreten Umstände an, ob ein schlüssiger Verzicht auf die Besitzrechte vorliegt.

Besitzschutzansprüchen können nur innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Kenntnis der Störungshandlung geltend gemacht werden.

 

Hinweis: Es empfiehlt sich jedenfalls eine Rechtberatung bei einem eingetragenen Rechtsanwalt. Gerne kann ich Ihnen Rechtsanwältinnen, mit denen ich gerne zusammenarbeite, empfehlen.

Weiterführende Quelle: www.ziff.at

Höher, weiter, schneller, schöner, fitter

Die „Selbstoptimierung“ ist schon ein eigener kleiner Forschungszweig der Psychologie geworden. Und dabei geht es nicht nur um die Optimierung im beruflichen Umfeld, um möglichst flexibel und leistungsfähig dazustehen, sondern auch in der Freizeit.

„Die bestmögliche Entspannung gehört zum Programm wie der nächste Karriereschritt“ wird Georg Juckel, Ärztlicher Direktor der Klinik für Psychatrie und Psychotherapie an der Universität Bochum zitiert. Sport, Coaching und Schönheits-Operationen – das sind wachsende Märkte. Offenbar entgleitet uns immer mehr die Möglichkeit, zufrieden zu sein – wir streben nach mehr. Was in einer leistungsorientierten Gesellschaft oft als Antrieb zur Weiterentwicklung gilt, droht sich langsam als Schraube zu überdrehen – es bedeutet mehr Stress, Leistungsdruck und schadet der Gesundheit mehr als es nützt. Bekanntermaßen ist punktueller Stress als Leistungsanforderung durchaus in Ordnung, wird das zum Dauerzustand kann es schnell ins Negative kippen.

Ein wesentlicher Grund dieser Entwicklung ist die Schnelllebigkeit der Zeit, vor allem die rasche Verfügbarkeit von Informationen über Rekorde und Höchstleistungen. Umgeben von all diesen Meldungen baut sich ein Druck auf und überträgt sich der Gedanke des „Ich muss besser werden“ auf den Beobachter.

Kann man aus diesem Hamsterrad aussteigen? Der Artikel empfiehlt 5 Ideen zum Ausstieg aus der Selbstoptimierungsfalls:

  1. Neue Perspektiven einnehmen und andere Blickwinkel zulassen
  2. Eine ausgewogene Mischung des Lebensgefühls – auch mal dorthin gehen, wo wir sein können, wie wir sind und nicht nur an der Leistung gemessen werden
  3. Selbsterkenntnis trainieren um zu erkennen, was einem fehlt und wie man sich das evtl. selbst geben kann
  4. Ein stimmiges Lebensgefühl anstreben, auch das Positive sehen
  5. Gesund leben

Und ich füge aus meiner Praxis noch den Tipp hinzu

  • Bewusstes Loslassen, d.h. Antriebe, Motive und Druck analysieren und sich bewusst fragen:
    • „muss“ ich diesem Druck jetzt nachkommen?
    • was passiert, wenn ich das jetzt nicht mache?

Sich selbst zu kennen, hilft schon enorm weiter, dann braucht man weniger die Bestätigung durch Geräte und Maschinen, auch wenn sie heute dazugehören. Und vielleicht geht es einem dann wie Tim Bendzko in seinem Lied „Beste Version“:

Hab mich in allen Varianten ausprobiert
Mich bis ins letzte Detail optimiert
Das ist schon die beste Version von mir

 

Quelle und Inspiration: Spiegel Nr. 2 / 2020 mit der Titelgeschichte „Mein bestes Ich“.

Ehegüterrecht

Das Ehegüterrecht regelt die vermögensrechtlichen Beziehungen zu Vermögensmassen zwischen dem Ehegatten und der Ehegattin.

Im österreichischen (Ehe-)Recht gilt der gesetzliche Güterstand der Gütertrennung. In einem Ehevertrag kann eine Gütergemeinschaft vereinbart werden.

Was heißt Gütertrennung?

Das System der Gütertrennung sieht vor, dass die Ehegattin/der Ehegatte Eigentümerin/Eigentümer des Vermögens bleibt, welches in die Ehe eingebracht bzw. während der Ehe erworben wurde.

Jeder der Ehegatten verwaltet das eigene Gut selbst und haftet nur für die eigenen Schulden.

Erst im Falle einer Auflösung der Ehe werden das eheliche Gebrauchsvermögen und die ehelichen Ersparnisse aufgeteilt.

Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse

Bei Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe werden das eheliche Gebrauchsvermögen und die ehelichen Ersparnisse aufgeteilt:

Eheliches Gebrauchsvermögen
Das sind alle beweglichen und unbeweglichen Sachen, die während der Ehe dem Gebrauch beider Eheleute dienten:

  • Hausrat und Ehewohnung
  • Gemeinsames Auto, aber auch Zweitwohnung
  • Luxusgüter (z.B. Segelyacht, Reitpferd)
  • Rechte (z.B. Anwartsrecht auf Einräumung von Wohnungseigentum)

Eheliche Ersparnisse
Darunter versteht man Wertanlagen, die die Eheleute während ihrer Ehe ansammeln und die ihrer Art nach üblicherweise für eine Verwertung bestimmt sind:

  • Sparbücher
  • Kunstsammlung

Von der Aufteilung ausgenommen sind Sachen, die

  • von der Ehegattin/dem Ehegatten
    • in die Ehe eingebracht,
    • von Todes wegen erworben oder
    • ihr/ihm von Dritten geschenkt wurden;
  • dem persönlichen Gebrauch der Ehegattin/des Ehegatten allein (z.B. Schmuck) dienen,
  • der Ausübung eines Berufes (z.B. Bücher, PC, Werkzeug) dienen,
  • zu einem Unternehmen gehören, Unternehmen als solche sowie Unternehmensanteile (außer bloße Wertanlagen).

Hinweis: Die Ehewohnung, die von der Ehegattin/dem Ehegatten in die Ehe eingebracht wurde, geerbt oder geschenkt wurde, wird in die Aufteilung miteinbezogen, wenn dies mittels Notariatsakt vereinbart wurde, oder wenn die Ehegattin/der Ehegatte bzw. ein gemeinsames Kind auf die Weiterbenützung der Ehewohnung und des Hausrates angewiesen ist.

Ehevertrag

Falls die Eheleute mit der gesetzlichen Regelung des Ehegüterrechts oder mit den gesetzlichen Scheidungsfolgen nicht einverstanden sind, haben sie in beschränktem Rahmen die Möglichkeit, ihrer Ehe durch Ehevertrag eine andere vertragliche Grundlage zu geben.

Bei einer späteren Scheidung ist oft nicht mehr feststellbar, welche ehelichen Güter und Ersparnisse erst während der Ehe erstanden oder angespart wurden. Um einen Streit wegen der Aufteilung des ehelichen Vermögens zu vermeiden, kann ein Abschluss eines Ehevertrages zweckmäßig sein.

Hinweis: Vereinbarungen, die die Aufteilung der ehelichen Ersparnisse oder der Ehewohnung regeln, bedürfen eines Notariatsaktes. Vereinbarungen über die Aufteilung des sonstigen ehelichen Gebrauchsvermögens bedürfen der Schriftform.

Der Abschluss eines Ehevertrages ist zu jedem beliebigen Zeitpunkt möglich (vor und nach der Eheschließung).

Folgendes kann in einem Ehevertrag beispielsweise nicht geregelt werden:

Für die aufrechte Ehe kann ein gänzlicher wechselseitiger Verzicht auf Unterhalt nicht vereinbart werden. Falls dieser Verzicht für den nachehelichen Unterhalt vereinbart wird, ist eine solche Vereinbarung im Fall der Sittenwidrigkeit nichtig.

Vereinbarungen über Obsorge und Unterhalt gemeinsamer Kinder sind bloße Absichtserklärungen. Ihnen kommt im Fall der Scheidung keine verbindliche Wirkung zu.

Hinweis: Eheverträge sollten von Zeit zu Zeit auf die aktuellen Lebensumstände (Änderungen in der Berufstätigkeit, in den Einkünften, im Familienstand) angepasst werden.

 

Quelle: https://www.oesterreich.gv.at/themen/familie_und_partnerschaft/heirat/2/Seite.070310.html

Für eine umfassende Beratung kontaktieren Sie bitte einen Rechtsanwalt/eine Rechtsanwältin. Gerne kann ich Ihnen RechtsanwältInnen, mit denen ich gerne zusammenarbeite, empfehlen.

Stillstand…

Wer sich verändert, zahlt einen Preis. Wer sich nicht verändert auch.

Spruch der Woche

Tue erst das Notwendige,

dann das Mögliche,

und plötzlich schaffst du

das Unmögliche.

Franz von Assisi

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