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Kontaktrecht und Coronavirus

Es gibt ein allgemeines Kontaktverbot, doch bezieht sich dies nicht zwingend auf das Kontaktrecht zwischen (getrennt lebenden) Eltern und deren Kinder.

Soweit Kontakte zwischen dem Kind und dem getrennt lebenden Elternteil gerichtlich festgelegt sind, gelten diese weiter. Soweit das Kindeswohl eine Änderung erfordert, sind die Eltern (wie bisher auch) aufgerufen, eine einvernehmliche Lösung zu finden. Wenn dies nicht möglich sein sollte, kann (wie bisher auch) das Gericht angerufen werden. Die Gerichte führen aber nur eine Art Notbetrieb und so können mündliche Verhandlungen nur ausnahmsweise durchgeführt werden.

Wie so oft ist auch oder insbesondere in der gegenwärtigen Pandemie-Zeit der Einzelfall entscheidend:

  • Wie regelmäßig bzw. in welchen Abständen waren die Kontakte bisher?
  • Gibt es altersgerechte Alternativen zu einem Treffen?
  • Lebt im Haushalt der Eltern eine Person, die einer Risikogruppe angehört?
  • Gehört das Kind selbst einer Risikogruppe an?
  • Wurde für den (überwiegend) betreuenden Elternteil oder einer in diesem Haushalt lebenden Person Quarantäne angeordnet?
  • Ist zwischen den Wohnorten der Eltern eine Staatsgrenze mit daraus resultierenden Problemen beim Grenzübertritt (soweit überhaupt möglich und zulässig)?

Die Liste ließe sich endlos lange führen und bringt zum Ausdruck, dass die Frage nach der möglichen Ausübung des Kontaktrechts tatsächlich in jedem einzelnen Fall zu klären ist. Es gibt wohl ähnlich gelagerte Fälle, aber dennoch wahrscheinlich immer noch die eine oder andere Unterscheidung. Allgemein gilt jedoch, dass das Kontaktrecht nur in Ausnahmefällen ausgesetzt werden darf. Den Kontakt abzusagen mit der Begründung wegen „Corona“ wäre vermutlich unzulässig, wenn es nicht weitere Gründe gibt. Denke Sie daran, dass es auch vielleicht andere „Kanäle“ gibt, um mit Ihrem Kind in Kontakt zu bleiben – Skype, FaceTime, SMS, WhatsApp oder das gute „alte“ Telefon.

Es ist eine allgemeine Ausnahmesituation und das gilt auch für das Familienrecht.

Keine einfache Aufgabe in dieser Zeit und noch dazu vor Ostern. Aber der Osterhase hat eben auch Husten und kommt daher ein paar Wochen später…

Quelle: www.ziff.at

Warum Paare zusammenbleiben

Kommt Ihnen das bekannt vor? Sehen Sie manchmal Paare und wundern sich, warum dieses Paar zusammen ist bzw. hören Sie manchmal von Paaren in ihrem Bekanntenkreis die sich getrennt haben und fragen sich, wie konnte das geschehen? Und dann gibt es da noch die Menschen, die auf der Suche nach der Partnerschaften, die ein Leben lang hält. Gibt es das?

Aus Einzelfällen ergibt sich nicht immer ein komplettes Bild, aber die Wissenschaft hat auf diese Fragen inzwischen einige Antworten gefunden. Seit über zehn Jahren arbeiten Wissenschaftler mehrerer deutscher Universitäten an der sogenannten Pairfam-Studie und erheben Daten zur Gestaltung von Partnerschaft und Familie. Einige wichtige Erkenntnisse konnten dabei gewonnen werden (zitiert nach Christine Finn von der Universität Jena, in Der Standard vom 18.2.2018):

·       Paare, die sich einig sind, entwickeln sich synchron und „schaukeln sich nach und nach ein“; das ist ein Faktor für den langfristigen Zusammenhalt einer Partnerschaft

·       Ein niedriges Selbstwertgefühl eines Partners führt häufig zur Depressivität einer Person; ein Partner mit einem größeren Selbstwertgefühl aber kann durchaus eine positive Wirkung auf sie haben und das höhere Risiko, an einer Depression zu erkranken, abpuffern

·       die Wahrnehmung der Bedürfnisse des Einzelnen innerhalb einer Beziehung ist entscheidend für den Verlauf des gemeinsamen Weges: „Wenn aber hier ein Ungleichgewicht vorliegt und jemand das Gefühl hat, er komme zu kurz, dann wird das höchstwahrscheinlich nicht lange funktionieren.“ so Christine Finn

Sie haben vielleicht im Verlauf Ihrer Geschichte gelernt, dass es wichtig ist, auf die Bedürfnisse des Partners zu achten, wenn eine Partnerschaft funktionieren soll. Das ist zweifellos richtig, genauso wichtig und richtig ist es aber, wenn man in einer Partnerschaft auf seine eigenen Bedürfnisse achtet. Der Partner oder die Partnerin kann und soll einen viel geben, aber ein anderer Mensch kann einem nicht alles geben. Manchmal braucht es Zeit für sich selbst, Kontemplation, Eigenständigkeit im Denken und Handeln. Und all das, kann man wiederum in die gemeinsame Zeit und die gemeinsame Partnerschaft einbringen.

Vielleicht ist es ein bisschen so wie im Lied „Kreise“ von Johannes Oerding:

Ey, wenn sich alles in Kreisen bewegt
Dann gehst du links, dann geh‘ ich rechts
Und irgendwann kreuzt sich der Weg
Wenn wir uns wieder sehen

Und für die zukünftige Forschung sind die Psychologen nun auf das Partnerschaftsverhalten der Millenials und den Einfluss des Internet auf Paare und Partnerschaften gespannt.

 

Scheidung und die Schuldfrage

Seit Jahresbeginn haben wir eine neue Regierung und diese hat sich in ihrem Übereinkommen auch Gedanken zum Thema Familien-und Eherecht gemacht.

Im Regierungsübereinkommen heißt es im Kapitel Zivilrecht: „Dabei sollen unter anderem Regelungen wie Zweck der Ehe, Mitwirkungspflichten, gemeinsames Wohnen, Unterhaltszahlungen, Pensionssplitting und das Verschuldensprinzip überprüft und gegebenenfalls neu gefasst werden, wobei Grundsätze wie Schutz der Kinder, Schutz der schwächeren Partnerin bzw. des schwächeren Partners, vermeidungsverletzende Auseinandersetzungen und alle Formen des Zusammenlebens im Mittelpunkt der Überlegungen stehen sollen.“ In weiterer Folge wird erwähnt, dass die „Verkürzung des Zerrüttungszeitraums“ ein Punkt ist, bei dem Übereinstimmung besteht.

Was besagen das Verschuldensprinzip und der Zerrüttungszeitraum eigentlich? In Österreich kann die Scheidung begehrt werden, wenn die Ehe aufgrund einer schweren Verfehlung des anderen gescheitert ist. Natürlich gibt es daneben noch andere Formen einer Scheidung (z.B. einvernehmlich). Bei der Zerrüttung hingegen geht es um das endgültige Scheitern einer Ehe.

Das Verschuldensprinzip ist deshalb so wichtig, weil die Verteilung der Schuld letztendlich (in den meisten Fällen) Auswirkungen auf spätere finanzielle Regelungen, nämlich zum Unterhalt, hat. Der schlechter verdienende Ehepartner erhält nach einer Scheidung nur dann Unterhalt, wenn der ehemalige Partner oder die ehemalige Partnerin das überwiegende Verschulden an der Scheidung trägt. Diese Unterhaltsregelung ist natürlich unabhängig von möglichen Unterhaltsansprüchen für gemeinsame Kinder.

Aus den Verschuldensprinzip können sich aber eine Reihe von Herausforderungen und Problemen ergeben. So kann es zum Beispiel sein, dass PartnerIn A sich um Haushalt und Kindererziehung gekümmert hat, während PartnerIn B für das Haushaltseinkommen gesorgt hat. Nach einer Scheidung, sofern B nicht die Schuld zugesprochen wird, kann A Schwierigkeiten haben, den Lebensunterhalt für sich und gegebenenfalls die Kinder zu bestreiten. Hier gilt es also, einen gerechten Ausgleich zu schaffen.

Schuld ist in vielen Fällen auch eine moralische Frage, die auch dem Zeitgeist unserer gesellschaftlichen und moralischen Vorstellungen folgt. Es ist für RichterInnen in vielen Fällen schwierig, eine „Schuld“ eindeutig zu verteilen.

Es gibt Argumente, die dafürsprechen, das Verschuldensprinzip bei Scheidungen zu ändern oder abzuschaffen. Das geht allerdings nicht alleine. Es bedarf auch einer Ergänzung um eine Reform des Unterhaltsrechts. Eine Scheidung ohne gegenseitige Unterhaltszahlungen wäre nur dann angemessen, wenn beide Partner zuvor ein in etwa gleiches Einkommen erzielt haben. Je ungleichgewichtiger die Einkommensverteilung war (je mehr B also im Vergleich zu A verdient hat), desto größer wird der Bedarf von A sein, eine Unterhaltszahlung zu erhalten. Trotz großer Fortschritte in der Gleichberechtigung und der Erwerbstätigkeit von Frauen ist es heute nach wie vor so, dass viele Frauen zu Hause bleiben und die Kinder betreuen, während der Mann einer bezahlten Tätigkeit nachgeht. Im Falle einer Scheidung lässt sich diese Thematik nur auflösen, wenn das Unterhaltsrecht reformiert wird. Nur dann wäre PartnerIn A im Fall der Scheidung ausreichend abgesichert. Eine mögliche Bezugsgröße für den Unterhalt wäre daran zu messen, was PartnerIn A für die Ehe aufgegeben hat. So ergeben sich aus Teilzeitbeschäftigung oder Karenzzeiten erhebliche finanzielle Einbußen, die in eine Kalkulation der Unterhaltszahlung einfließen könnten. In diesen Zusammenhang müssen auch Einzahlungen in die Pensionskassa berücksichtigt werden.

Man darf daher gespannt sein, wie der Gesetzgeber das Vorhaben aus dem Regierungsprogramm umzusetzen wird.

Paartherapie App

Am 12. Januar 2020 fand ich in der Presse einen Artikel mit der Überschrift „Paartherapie per Smartphone“. In diesem Artikel ging es darum, dass in den USA verstärkt Ehe-und Paarberatung auch über sogenannte Beziehung-Apps angeboten wird und schon viele Menschen dies in Anspruch nehmen.

Über 15.000 Paare geben angeblich gerne zehn Euro im Monat für die Paarberatung per Handy aus. Die Inhalte sind von Paartherapeuten entwickelt und aufbereitet und bieten anonym dem Paar oder dem Einzelnen die Möglichkeit, sich unterstützen und beraten zu lassen. Kernpunkt ist die Beantwortung eines ausführlichen Fragebogens über Paarkommunikation, Erziehung und das Intimleben sowie auch Finanzen, auf dessen Basis ein Algorithmus dann ermittelt, „wo es in der Beziehung hakt“. Positiv hervorgehoben wurde insbesondere die Anonymität der App. Im Artikel wird hervorgehoben, dass die Nutzer vor allem die Themen Erziehung und Sexualität gerne in der App behandeln, „da es einfach für viele unangenehm ist, darüber zu sprechen und eine App einen geschützten Rahmen bietet“.

Es muss dazu gesagt werden, dass die meisten Nutzer dieser App zur Generation der Millenials gehören.

Man soll sich natürlich dem Fortschritt nicht verschließen und je digitaler unser Leben wird, desto weniger überrascht es, dass auch solche eher stark auf die einzelnen Personen und Paare fokussierenden Dienstleistungen über das Smartphone angeboten werden. Im medizinischen Bereich gibt es das ja auch, dass ein Arzt aus der Ferne Hinweise gibt, Diagnosen erstellt oder auch eine Behandlung anleitet. Dem Argument, dass eine eher unpersönliche App am Smartphone die Interaktion zwischen den Menschen nicht verstärkt, sondern sie weiter in die Vereinzelung treibt, weil sie sich noch mehr mit ihrem Handy beschäftigen, begegnen die Erfinder mit dem Hinweis, dass man diese Nutzer ohnehin nicht von den Bildschirmen weg bringt und dann doch gleich das Handy dafür nutzen kann, um Unterstützung für erfolgreiche Beratungen anzubieten.

Ich kann mich diesem Argument zwar nicht ganz verschließen, allerdings bin ich nach wie vor davon überzeugt, dass eine solche App vielleicht ein sinnvoller Einstieg oder eine Ergänzung sein kann, bei Problemen in der Partnerschaft und im zwischenmenschlichen Bereich kann aber meines Erachtens ein elektronisches Gerät die Probleme nicht lösen. Der Algorithmus ersetzt den/die Therapeuten/Therapeutin nicht und die Tatsache, dass man sich auf einen Algorithmus verlassen soll, dessen wissenschaftlich-methodischer Hintergrund nicht offen liegt, erscheint mir problematisch. Genauso wie Klienten die Erfahrung machen müssen, ob die von einem/r Therapeuten/-in angewandte Methode für sie passt, so müsste es auch bei einer App sein.

Bei tiefergehenden Problemen oder bei dem Wunsch über die Ergebnisse der Smartphone-Paarberatung auch persönlich zu sprechen, geht aus meiner Sicht kein Weg an einer guten Paarberatung durch einen Therapeuten oder eine Therapeutin vorbei.

Sie wollen doch mit ihrer Partnerin/ihrem Partner in einer guten Beziehung sein und nicht nur mit ihrem Smartphone, oder?

Online Scheidung

Die Hochzeit ist ein höchstpersönliches Rechtsgeschäft – d.h. man muss persönlich anwesend sein und „Ja“ sagen. Eine Scheidung verlangt das auch. Paare, die sich trennen wollen, müssen diesen Willen kundtun (einvernehmlich) oder sich vor Gericht persönlich darüber bei einer strittigen Scheidung auseinandersetzen.

In Dänemark ist das seit 2013 nicht mehr so. Dort gibt es, wenn sich die zukünftigen Ex-Partner einig sind, die Möglichkeit zur Online-Scheidung. Wenn sich die Partner einig sind, dann können sie ihre Ehe beenden, ohne dass Fristen für die Trennung eingehalten werden müssen, ohne Gerichtsverhandlung, ohne persönliches Vorsprechen und auch ohne Anwälte. Entscheidend ist nur das Einvernehmen beim Ausfüllen der entsprechenden Online-Formulare…. Scheidung im digitalen Zeitalter – so einfach wie das Bestellen beim Online-Versand von A…… Sie wissen schon. Dabei gibt es einen Online Guide, der durch das Verfahren führt, (s. https://www.borger.dk/familie-og-boern/Skilsmisse-og-familiebrud/Separation-og-skilsmisse) und die Varianten aufzeigt (Trennung, direkte Scheidung oder Scheidung nach einer Trennungszeit).

Dänemark hat eine ca. 50% ige Scheidungsquote, wie viele andere europäische Länder auch, erstaunlich ist dabei der hohe Anteil an Online-Scheidungen (77 %). Ob es hier eine Kausalität zwischen der Zahl der Scheidungen und der Einfachheit der Umsetzung gibt, ist nicht bekannt.

Man kann sich fragen, ob ein solches System auch in Österreich implementierbar wäre. Dabei fällt einem für Eltern minderjähriger Kinder, die sich scheiden lassen wollen unmittelbar die verpflichtende Elternberatung nach § 95 AußerstreitG ein, die auch ich in meiner Praxis anbiete. Auch hier haben die Dänen eine Lösung, wobei die letzte Änderung 2019 erfolgte. Nun müssen die Eltern drei Monate Bedenkzeit verstreichen lassen (quasi ein Rücktrittsrecht im juristischen Sinne) und sich in Bezug auf die Förderung der Kooperation nach der Scheidung schulen lassen. Diesen Kurs können sie aber auch online absolvieren (s. https://www.denoffentlige.dk/naar-aegteskabet-gaar-i-stykker-skilsmisse-kraeve-online-kursus-i-samarbejde)

Die Möglichkeiten der Digitalisierung sind offenbar unbegrenzt – auch im Familienrecht.

Hinweis: alle Linkabrufe vom 7.2.2020

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