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Kein Kontaktrecht ab 14?

Das Recht auf persönlichen Verkehr zwischen Eltern und Kind ist ein Grundrecht der Eltern-Kind-Beziehung. Daher wüscht sich der Gesetzgeber, die Ausübung des Kontaktrechts aufrecht zu erhalten. Eine Unterbindung des Kontaktrechts soll nur in Ausnahmefällen aus besonders schwerwiegenden Gründen zulässig sein.

Im Konfliktfall kann jedoch das Kontaktrecht zum Wohl des Kindes zurückgestellt werden. Dies kann dann erfolgen, wenn die nachteiligen Folgen des Kontakts zu schwerwiegend sind; die Zerrüttung der Eltern-Kind-Beziehung wird in diesem Fall in Kauf genommen.

Ob die Ausübung des Kontaktes große nachteilige Folgen hat, muss immer wieder im Einzelfall geprüft werden, insbesondere bedarf es einer konkret festgestellten Sachverhaltsgrundlage; unter Umständen ist hierzu auch die Erstellung eines Gutachtens erforderlich.

Das Gesetz sieht vor (§ 108 AußerstreitG), dass die Weigerung eines Minderjährigen, der das 14. Lebensjahr vollendet hat, Kontakt mit einem Elternteil auszuüben, zu berücksichtigen ist.

Auf diese Bestimmung ist auch dann Rücksicht zu nehmen, wenn das Verfahren vor Gericht (Antrag auf Regelung des Kontaktrechts) zu einem Zeitpunkt begonnen hat, als das Kind, das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, jedoch im Laufe des Verfahrens das genannte Alter erreicht. In diesem Fall ist der Antrag auf Regelung der persönlichen Kontakte vom Gericht ohne weitere Prüfung abzuweisen; dies insbesondere dann, wenn eine vierzehnjährige Minderjährige ausdrücklich die Ausübung der persönlichen Kontakte ablehnt und eine Belehrung über die Rechtslage und darüber, dass die Anbahnung oder Aufrechterhaltung des Kontakts mit beiden Eltern grundsätzlich ihrem Wohl entspricht, sowie der Versuch einer gütlichen Einigung erfolglos bleiben (OGH 27.5.2019, 1 Ob 54/19a).

Bei einer klaren Weigerung des Kindes erspart dies nicht nur dem Gericht Aufwand, sondern schafft auch klare Verhältnisse für die Eltern. Ohne die Notwendigkeit weiteren verbissenen Streits. Fucik äußert hier die optimistische Hoffnung, dass die Eltern dies akzeptieren und das Kind nicht noch mehr Loyalitätskonflikten aussetzen.

Quelle: iFamZ, Oktober 2019, S. 307.

„Not to do“-Liste

Machen Sie das auch manchmal? Diese Listen schreiben, was zu erledigen ist, bei der Arbeit oder privat? Und dann auch noch wie man es am besten kombiniert, vom Ablauf her? Optimiert durch den Alltag? Manchmal muss das auch so sein, dass man seine To Do’s abarbeitet. Aber muss es immer so sein?

Ein Interview mit Martin Liebmann, Autor des Buches „Faul zu sein ist harte Arbeit“ im Spiegel (Nr. 37 vom 7.9.2019) zeigte, dass sich unser Leben stetig beschleunigt hat und dass es nahezu fast erforderlich ist, einen Gegenpunkt zu setzen, denn auf Dauer können wir weniger Schlaf und mehr Arbeit nicht bewältigen. Liebmann spricht von Komprimierung, die uns unter Druck setzt. Er selbst führt eine „Not To Do“ Liste, eine Übersicht über Dinge, die ihm die Zeit rauben.

Stellen Sie sich vor, Sie würden auch eine solche Liste führen? Was stünde darauf?

Vielleicht die Beschäftigung mit dem Handy? Soziale Medien, Fernsehen oder Internet? Pflichtbesuche? Unordnung wieder in Ordnung umzuwandeln?

Wenn Sie keine solche Liste führen, kann ich Sie auch beruhigen. Sie sind zu beschäftigt, um diese Liste zu führen. In den „eigenen Abgrund“ zu schauen, kostet auch Zeit. Vielleicht schreiben Sie dann mal auf Ihre „To Do“-Liste, dass Sie eine „Not To Do“-Liste führen?! Oder schauen Sie einmal beim „Verein zur Verzögerung der Zeit“ vorbei. Klingt merkwürdig, ist aber interessant, s. https://www.zeitverein.com.

Wie so oft im Leben kommt man drauf – schnelles und eiliges Vielhandeln ist viel anstrengender und weniger produktiv als gründliches Durchdenken und Analysieren.

Und jetzt eine Übung für Sie: schicken Sie mir Ihre Lieblingseinträge auf Ihrer Liste der Zeiträuber, die Sie nicht mehr machen wollen. Ich erstelle daraus eine „Hitparade“ und berichte über die besten „Not To Dos“ der LeserInnen meines Newsletters.

Zum Abschluss noch ein Zitat, welches mir ein lieber Freund vor vielen Jahren, als ich noch keine „Not To Do“-Liste geführt habe, geschickt hat:

Die Arbeit läuft dir nicht davon, wenn du deinem Kind einen Regenbogen zeigst. Aber der Regenbogen wartet nicht, bis du mit der Arbeit fertig bist.

Trennung auf Zeit

Bevor man sich scheiden lassen kann, muss man ein Jahr getrennt leben…das denken viele Betroffene. Stimmt das…?

Ein Trennungsjahr ist in der Regel nach dem deutschen Recht erforderlich. In Österreich ist ein solches Trennungsjahr nicht vorgesehen. Um eine strittige Scheidung einzubringen, bedarf es gar keiner Trennung; diese kann vielmehr jederzeit (jedoch idR innerhalb von 6 Monaten ab Setzung des Scheidungsgrundes) eingebracht werden.

Bei einer einvernehmlichen Scheidung gilt das sogenannte „Zerrüttungsprinzip“. Hier fordert das Gesetz, dass die Ehe für mehr als 6 Monate unheilbar zerrüttet und somit im gegenseitigen Einvernehmen beendet ist. Daraus ergibt sich übrigens auch die Mindestdauer einer Ehe – eine Ehe muss jedenfalls bevor sie geschieden werden kann mindestens 6 Monate gedauert haben.

Das bedeutet jedoch nicht, dass das Paar räumlich getrennt lebt. Im Gesetz heißt es vielmehr „Trennung von Tisch und Bett“. Wenn ein getrennter Wohnsitz dennoch erforderlich sein sollte, ist auch dies vor einer etwaigen Scheidung im beiderseitigen Einvernehmen – am besten schriftlich – zu vereinbaren. In diesem Zeitraum (6 Monate) gelten die gleichen Unterhaltsregeln, wie in aufrechter Ehe.

Fazit: In Österreich können Sie sich grundsätzlich nach 6 Monaten scheiden lassen, wenn Sie sich einig sind und demnach eine einvernehmliche Scheidung anstreben. In dieser Zeit hat das Paar grundsätzlich keinen getrennten Wohnsitz. Bei einer strittigen Scheidung kann die Klage ohne Vorlaufzeit eingebracht werden.

Quelle: Scheidungsinfo.at sowie weiterführend help.gv.at

Heute schon Ihr Glück trainiert?

Es dürfte ein für die meisten Menschen einsichtige Erkenntnis sein, dass körperliche Fitness zur Gesundheit, deren Erhaltung oder Wiederherstellung, beiträgt. Wenn man Sie fragen würde, ob „Glück“ auch zur Gesundheit  beiträgt, was wäre Ihre Antwort? Macht Glück gesund (tatsächlich oder potenziell)? Was ist überhaupt Glück? Und kann man das üben und trainieren?

Die Forschung zu diesem Thema schreitet voran und es gibt – meistens vertreten von Psychologen, Soziologen und Medizinern – Lehrstühle dazu an verschiedenen Universitäten. Der heutige Stand der Wissenschaft fokussiert darauf, dass Glück im Wesentlichen aus 4 Komponenten – den 4Gs – besteht:

Geld – Gene – Gesundheit – Gemeinschaft

  • Geld brauchen wir, um eine gewisse Sicherheit in unserem Leben zu erhalten.
  • Gene stehen für das Angeborene, d.h. die optimistische oder pessimistische Ausprägung, mit der jeder Mensch auf die Welt kommt.
  • Gesundheit ist ein wesentlicher Bestandteil dafür, dass man (un)eingeschränkt am Leben teilhaben kann.
  • Gemeinschaft ist die soziale Verbindung zu anderen Menschen.

Nicht alle Bezüge zwischen den Gs und dem Glück sind eindeutig. Beim Geld zum Beispiel ist es nur bis zu einer bestimmten Grenze „glückssteigernd“, bei einem höheren Betrag steigt das Glück nicht mehr so stark an, wenn das Geld mehr wird. Und auch die Gesundheit hat keinen so eindeutigen Zusammenhang. Mit zunehmenden Alter werden Menschen in der Regel glücklicher, auch wenn die Gesundheit ein bisschen nachlässt.

Wodurch wird nun Glück bestimmt, was sind die Determinanten des Glücks? Auch hier hat die Forschung eine Antwort: Zu den 5 Bestimmungsgrößen gehört als Erstes die Arbeit, d.h. eine Beschäftigung, bei der der Mensch etwas leistet und schaffen kann, als Zweites, die Fähigkeit, Loszulassen im Sinne eines Akzeptierens auch ungünstiger Umstände, die man aber nicht beeinflussen kann. Ein dritter Faktor ist die Liebe, der das Glück ebenso beeinflusst wie Glaube im Sinne einer Spiritualität und schließlich auch das „Geben können“; d.h. die Fähigkeit zu Altruismus – positives Handeln, ohne eine Gegenleistung zu erwarten.

Damit endet die Glücksforschung noch nicht, denn es gibt (drei) verschiedene Formen des Glücks. Das kurzfristige Glück („Pleasure“) stellt sich ein, wenn ein Mensch sich über einen erreichten Erfolg freut, vorwärts strebt, bejahend ins Leben hinausgeht. Eine andere Form des Glücks ist die sogenannte Erleichterung („Relief“) im Sinne z.B. eines nicht eingetretenen negativen Ereignisses („nochmal Glück gehabt“), wenn einem die Steine vom Herzen fallen. Die dritte und vielleicht ultimative Form des Glücks liegt im „Sein“, einem Zustand, in dem man nichts will außer, dass dieser Moment passt und zufrieden macht. Einige Forscher bezeichnen das auch als Glückseligkeit.

Das alles klingt wie vorgegeben und unbeeinflussbar, aber das ist mitnichten der Fall. Glück ist tatsächlich beeinflussbar, „machbar“ und auch trainierbar, wenn man sich offen für andere Menschen und offen für den Wandel zeigt. Einige Übungen, um die o.g. Determinanten zu beeinflussen und dem Zustand des Glücks näher zu kommen, können z.B. sein

  • Ein Glückstagebuch zu führen (z.B. indem man jeden Tag 3 positive Ereignisse aufschreibt)
  • Vergebung üben, indem man bei einem negativen Ereignis am Abend des Tages prüft und übt, ob man dem Verursacher „vergeben“ kann
  • Achtsamkeit zu üben mit sich selbst und anderen
  • Dankbarkeit zeigen, z.B. indem man Menschen auch außerhalb der Familie Briefe schreibt und dies zum Ausdruck bringt

Es gibt noch viel mehr Übungen dazu, aber vielleicht mögen Sie die eine oder andere davon ausprobieren und vielleicht macht Sie das ein Stückchen zufriedener oder glücklicher?

Auch wenn Ihnen dies schwerfällt, halten Sie sich an Hermann Hesse

Man muss das Unmögliche versuchen, um das Mögliche zu erreichen.

 

Quelle: Vorträge T. Esch u.a., Konferenz Positive Psychologie 2/3.7.2016, Hamburg

Erben in einer Lebensgemeinschaft

Ein während der Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft errichtetes Testament hat nicht immer dauerhaften Bestand.

Im vorliegenden Fall hat ein Mann im Jahr 2004 ein Testament zugunsten seiner damaligen Lebensgefährtin als Alleinerbin errichtet. Im Jahr 2017 verstirbt der Erblasser.

Die Lebensgemeinschaft wurde noch zu Lebzeiten des Erblassers mit der begünstigten Lebensgefährtin beendet. Im Erbrechtsverfahren bringt die nunmehrige Ex-Lebensgefährtin vor, dass der Erblasser auch nach Aufhebung der Lebensgemeinschaft mehrfach erklärt hat, sein Testament unverändert aufrecht erhalten zu wollen.

Im österreichischen Recht ist jedoch vorgesehen, dass mit Auflösung der Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft zu Lebzeiten des Verstorbenen davor errichtete letztwillige Verfügungen (Testamente), soweit sie den früheren Ehegatten, eingetragenen Partner oder Lebensgefährten betreffen, aufgehoben sind. Dies gilt nicht, wenn der Verstorbene ausdrücklich das Gegenteil anordnet.

Im gegenständlichen Fall hätte der Verstorbene in sein Testament bereits aufnehmen müssen, dass das Testament auch bei einer möglichen Trennung weiterhin Bestand hat.

Die genannte Bestimmung – § 725 Abs 1 ABGB – wurde mit der Erbrechtsänderung ErbRÄG 2015 (BGBl I 2015/87) eingeführt. Das Testament im zitierten Fall zuvor wurde 2004 errichtet, also vor der Novellierung. Dennoch kann man sich, so der Oberste Gerichtshof, darauf nicht berufen.

OGH 2 Ob 192/18a vom 29.04.2019

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