Kategorie: Recht (Seite 5 von 9)

Familienbonus Plus

Die österreichische Bundesregierung hat die steuerliche Behandlung der Kosten der Kinderbetreuung neu geregelt. Mit dem Familienbonus Plus ändert sich ab dem 1.1.2019 vieles.

Der Familienbonus Plus ist ein steuerlicher Absetzbetrag in der Höhe von 1.500 Euro pro Kind und Jahr bis zum 18. Lebensjahr des Kindes für Kinder in Österreich (in voller Höhe) oder im EU/EWR Ausland und der Schweiz (indexiert mit den Lebenshaltungskosten). Absetzbetrag bedeutet, dass sich das zu versteuernde Einkommen um 1500 Euro reduziert. Die tatsächliche Steuerlast reduziert sich dann entsprechend dem individuellen Steuersatz auf das Einkommen. Nach dem 18. Geburtstag des Kindes steht ein reduzierter Familienbonus Plus in Höhe von 500 Euro jährlich zu, sofern für dieses Familienbeihilfe bezogen wird. Im Gegenzug entfallen der Kinderfreibetrag und die steuerliche Abzugsfähigkeit der Kinderbetreuungskosten bis zum 10. Lebensjahr.

Die Inanspruchnahme des Familienbonus Plus kann wahlweise laufend über die Lohnverrechnung (also durch den Arbeitgeber) oder im Nachhinein im Rahmen der Steuererklärung bzw. Arbeitnehmerveranlagung erfolgen.

Bei (Ehe)Partnern kann der Familienbonus aufgeteilt werden. Da der Familienbonus Plus für jedes Kind insgesamt nur einmal zur Gänze berücksichtigt wird, kommt es zu einer Aufteilung 750/750 (bzw. 250/250), wenn er von beiden Teilen in einem insgesamt zu hohen Ausmaß beansprucht wird. Das gilt auch bei getrennt lebenden Eltern. Auch diesen steht der Familienbonus Plus zu. In diesem Fall können ihn die/der Familienbeihilfeberechtigte und die Person, die für das Kind Unterhalt zahlt, in Anspruch nehmen.

Ein Unterhaltsverpflichteter kann den Familienbonus Plus nur für die Anzahl der Monate beanspruchen, für die er den Unterhalt voll zahlt und ihm ein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht. Wird der Unterhalt während des Jahres zur Gänze bezahlt, steht auch der Familienbonus Plus zur Gänze zu. Wird der Unterhalt während des Jahres aber nicht zur Gänze bezahlt, steht er dem Unterhaltszahler nur in vermindertem Ausmaß zu. Wird gar kein Unterhalt bezahlt, steht dem Unterhaltszahler auch kein Familienbonus Plus zu. Der andere Elternteil kann in diesem Fall den vollen Bonus in Höhe von 1.500 Euro (bzw. 500 Euro) beanspruchen.  Im Rahmen einer Übergangsfrist von drei Jahren ist für getrennt lebende Partner eine ergänzende Aufteilungsvariante vorgesehen. Diese erfolgt dann, wenn ein Elternteil überwiegend (neben dem Unterhalt) bis zum 10. Lebensjahres des Kindes für die Kinderbetreuung aufkommt. Die Kinderbetreuungskosten müssen zudem mindestens 1.000 Euro im Jahr betragen. Dann erfolgt eine Aufteilung des Familienbonus Plus im Verhältnis 1.350 : 150 Euro (90 Prozent zu 10 Prozent). Diese Aufteilungsvariante kann ausschließlich im Nachhinein im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung geltend gemacht werden.

Mindestsicherungsempfänger, Arbeitslose und Karenzgeldempfänger haben kein steuerpflichtiges Einkommen, sodass sich der Familienbonus Plus nicht auswirkt.

Bei getrennt lebenden Eltern, die in unterschiedlichen Staaten ihren Wohnsitz haben, gibt es familienbeihilfenrechtlich unterschiedliche Fallkonstellationen, die auch zu potentiell variierenden Beurteilungen führen können.

In Fällen, in denen ein Kind nach einer Trennung zu 50% bei einem Elternteil lebt und keine Unterhaltszahlung erfolgt spricht man von einem sogenannten Naturalunterhalt. Wenn durch den Naturalunterhalt die gesetzliche Unterhaltsverpflichtung erfüllt wird und somit der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, ist der Unterhaltsverpflichtete auch berechtigt, den Familienbonus Plus zu beantragen.

Quelle sowie ausführliche Informationen unter: https://www.bmf.gv.at/aktuelles/familienbonus-plus-faq.html

Das Recht auf Feststellung der Vaterschaft

Eine verheiratete Frau bringt im Sommer 2014 ein Mädchen zur Welt. Nach dem geltenden Gesetz wird davon ausgegangen, dass der Ehemann der Frau der Kindesvater ist. Im gegenständlichen Fall meldet sich jedoch ein anderer Mann und behauptet, der Vater des Kindes zu sein.

  1. Der vermeintliche Vater beantragt die Feststellung der Vaterschaft. Dieser Antrag wurde vom Gericht jedoch zurückgewiesen. Aufgrund der Ehe der Mutter wird die Vaterschaft des Ehemannes angenommen.
  2. Daraufhin beantragte der vermeintlich biologische Vater ein Kontakt- und Auskunftsrecht. Dies wiederum wird von Gesetzes wegen (§188 Abs 2 Satz 1) nur jenem gewährt „sofern dieser zu dem Kind in einem besonderen persönlichen oder familiären Verhältnis steht oder gestanden ist“.

Aufgrund der Ehe der Kindesmutter mit einem Mann, hat das Gericht den Antrag des möglicherweise eigentlichen Vaters (der hier nicht der Ehemann ist) auf Feststellung der Vaterschaft zurückgewiesen. Nach dem Gesetz gilt, dass nur der Ehemann der Vater eines Kindes sein kann.

Da die Vaterschaft nicht festgestellt werden konnte, hat der wahrscheinlich eigentliche/biologische Vater auch kein Kontaktrecht beantragen. Hierfür fordert das Gesetz das Bestehen eines „persönlichen oder familiären Verhältnisses“. Der vermeintlich biologische Vater hat sein Kind aber noch nie gesehen, demnach können die gesetzlichen Voraussetzungen auch für das Kontaktrecht nicht erfüllt werden. Er weiß nur bzw. geht aufgrund der Aussagen der Frau davon aus, dass das im Sommer 2014 geborenen Mädchen seine Tochter ist.

Wie kann also der vermeintlich biologische Vater sein Kontaktrecht durchsetzen, wenn die Vaterschaft nicht festgestellt ist? Demnach hat der Oberste Gerichtshof erstmals entschieden, dass im gegenständlichen Fall die Vaterschaft des vermeintlich biologischen Vaters festzustellen ist. Dies aber auch nur vor dem Hintergrund, dass das Kind noch sehr klein sei und es die Testung nicht verstehen würde, man es nicht erklären müsste und daher auch keinen psychischen Einfluss habe.

Erst dann soll geprüft werden, ob die Offenlegung der leiblichen Vaterschaft das Kind, das in einer sozial intakten Familie lebt, nicht überfordert. Sprich der Fall wurde in diesem Punkt wieder an das Erstgericht verwiesen…es bleibt also weiterhin abzuwarten.

OGH 25.10.2017, 3 Ob 159/17d

Schutz der Privatsphäre

Der Schutz der eigenen Privatsphäre ist in sozialen Netzwerken nicht immer einfach. Die Schwierigkeit liegt darin, sich zum einen selbst präsentieren zu wollen und damit andere Menschen an seinem Leben teilhaben zu lassen. Auf der anderen Seite soll es aber nicht dazu kommen, dass diese persönlichen Angaben missbraucht werden. Ein nicht immer einfaches Unterfangen.

Wie Sie Ihre Privatsphäre schützen können:

  • Achten Sie darauf, nicht zu viel von sich preiszugeben
    Einmal veröffentlichte Daten können oft nicht mehr entfernt werden. Diese sollten keinesfalls nachteilig für Sie selbst oder mitunter auch jemanden anderen sein. Überlegen Sie daher im Vorfeld gut überlegen, welche Fotos, Videos oder Texte Sie online stellen.
  • Persönliche Daten wie Wohnadresse, Telefonnummer, Passwörter etc. sollten keinesfalls bekannt gegeben werden
  • Wenn Sie Bilder veröffentlichen, auf denen auch andere Personen zu sehen sind, sollten Sie diese vorab fragen, ob sie überhaupt mit einer Veröffentlichung einverstanden sind. Sie möchten im Gegenzug auch nicht, dass jedes Foto von Ihnen in einem Sozialen Netzwerk erscheint?
  • Nutzen Sie die Einstellungsoptionen für mehr Privatsphäre in den Netzwerken.
  • Ratsam ist auch, Freundschaftsanfragen nur anzunehmen, wenn man die Person wirklich kennt und auch will, dass sie Zugriff auf das eigene Profil bekommt.
  • Verwenden Sie „sichere“ Passwörter verwenden. Das bedeutet auch, dass Sie nicht ein und dasselbe Passwort überall verwenden sollten, wo man sich einloggen muss.
  • Wenn Sie öffentlicher Computer nutzen, achten Sie darauf, dass Sie sich beim Aussteigen aus dem E-Mail-Account oder dem Account des Sozialen Netzwerks wieder auszuloggen.

Quelle: help.gv.at

Rechtliche Auswirkungen der Heirat − Pflichten in der Ehe

Durch eine Heirat entstehen besondere Rechte und Pflichten zwischen den Ehegatten, die in nicht-ehelichen Lebensgemeinschaften nicht bestehen.

Unter anderem entstehen die Verpflichtungen

  • zur umfassenden ehelichen Lebensgemeinschaft, besonders zum gemeinsamen Wohnen,
  • zur Treue,
  • zur „anständigen Begegnung“ und
  • zur Leistung von gegenseitigem Beistand.

Grundsätzlich mischt sich der Staat nicht in diese privaten Angelegenheiten ein. Daher können diese Verpflichtungen prinzipiell nicht vor Gericht eingeklagt werden. Die Verletzung dieser Pflichten kann aber als Scheidungsgrund relevant sein. Im Falle einer strittigen Scheidung kann es bei der Frage nach dem Verschulden eine Rolle spielen, ob ein Ehegatte diese „Verpflichtungen“ erfüllt hat oder nicht.

Bei einer Heirat gibt es die Möglichkeit, einen gemeinsamen Familiennamen zu bestimmen, einen Doppelnamen anzunehmen oder getrennte Familiennamen beizubehalten. Vor der standesamtlichen Trauung ist bekanntzugeben, welchen Familiennamen die Kinder, welche in einer Ehe geboren werden, haben sollen. Auch hier besteht seit 2013 die Möglichkeit eines Doppelnamens.

Die Frage nach dem Recht auf Unterhalt stellt sich auch in aufrechter Ehe, nicht nur wie oft vermutet im Falle eine Trennung.

Ein Ehegatte muss grundsätzlich im Erwerb des anderen mitwirken, wenn

  • es zumutbar ist,
  • es nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten üblich ist und
  • sie nichts anderes vereinbart haben.

Wirkt ein Ehegatte im Erwerb der/des anderen mit, hat sie/er allerdings Anspruch auf angemessene Abgeltung ihrer/seiner Mitwirkung. Die Höhe des Anspruchs richtet sich nach der Art und Dauer der Leistungen. Die gesamten Lebensverhältnisse der Ehegatten, besonders auch die gewährten Unterhaltsleistungen, müssen dabei angemessen berücksichtigt werden.

Im österreichischen (Ehe-)Recht gilt der Grundsatz der Gütertrennung. Das bedeutet, dass jeder Ehegatte das vor und während der Ehe erworbene Eigentum behält. Wer von diesem Grundsatz abgehen möchte, kann dies in Form eines notariatspflichtigen Ehevertrages machen.

Für Kinder, die in der Ehe geboren werden, gilt grundsätzlich, dass beide Elternteile „gemeinsame“ Obsorge haben. Solange die Eltern in einem gemeinsamen Haushalt leben, gibt es keinen monetären Unterhaltsanspruch.

Quelle: www.help.gv.at

Doppelresidenz

In Deutschland kann auch gegen den Willen eines Elternteils das „Wechselmodell“, bei uns bekannt unter „Doppelresidenz“, gerichtlich angeordnet werden.

Was bedeutet „Doppelresidenz“? Diesem Modell folgend wohnt das oder die gemeinsamen Kinder nach der räumlichen Trennung der Eltern auch weiterhin bei beiden Elternteilen. Das soll in jener Form erfolgen, dass das/die Kind/er ungefähr gleich viel Zeit bei der Mutter und ebenso viel Zeit beim Vater verbringen. Das/die Kinder/er haben daher faktisch zwei Wohnsitze. Ob Alimente zu zahlen sind, kommt auf das Einkommen beider Elternteile an. Sämtliche Kosten für das/die Kind/er sind gemeinsam zu tragen.

Damit eine solche Doppelresidenz angeordnet werden kann, bedarf es jedoch ein hohes Maß an Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit der Eltern miteinander. Das mag in vielen Fällen gegeben sein und in ebenso vielen Fällen auch wieder nicht. Immer wieder verkennen Eltern, dass der Streit um das Kind nur ein Symbol ist. „Ich möchte mich im gleichen Ausmaß wie du auch um das Kind kümmern“ oder „Ich möchte das Kind ebenso viel Zeit haben wie du“ so oder so ähnliche Sätze fallen oft zwischen den Eltern, wenn es um den Streit des Kontaktrechts geht. Fragt sich dann der Elternteil wirklich noch, „was ist gut für mein Kind“ oder geht es nur darum „zu gewinnen“. Wer fragt die kleinen Menschen wie es denen bei diesem Streit geht? Glauben Sie bitte nicht, dass Kinder dies nicht mitbekommen.  Wer kümmert sich um den Loyalitätskonflikt der Kinder? So sehr sich die Eltern auch manchmal „hassen“ mögen, Kinder lieben in der Regel Mama UND Papa.

Es ist nachvollziehbar, dass, wenn die Beziehung schon auseinandergeht, man dennoch an dem eigenen Fleisch und Blut festhalten möchte; hier die Bindung nicht verlieren. Wer von den Erwachsenen stellt sich eigentlich in die Schuhe des Kindes? Das Kind kannte zuvor den Wechsel nicht – eine Woche in dieser Wohnung, die andere Wohnung in der anderen Wohnung. Bloß die Sachen wandern nicht mit und auch das Meerschweinchen ist nur bei Mama zu Hause; dafür hat Papa einen Hund? Wie soll das Kind hier Verantwortung lernen? Wie kann hier Beziehung aufgebaut werden?

Zugegeben in seltenen Fällen funktioniert die Doppelresidenz – wohlgemerkt in seltenen Fällen. Bei einer Konferenz wurde die Meinung vertreten, dass die Gegner der Doppelresidenz (in diesem Fall ausschließlich die Erwachsenen) ein Problem mit diesem Modell hätten; nicht jedoch die Kinder. Für die sei das alles kein Problem. In diesem Punkt gebe ich mich geschlagen – ich möchte nicht jede Woche meinen Koffer packen und woanders wohnen….

Leider ist auch in Österreich das Wechselmodell oder Doppelresidenz im aktuellen Regierungsprogramm vorgesehen. Trotzdem bleibt zu hoffen, dass der Gesetzgeber diese Möglichkeit eben nur als Möglichkeit sieht, nicht aber als Vorgabe, dass es so zu sein hat. Denn dann wird es noch möglicherweise noch mehr Fälle bei Gericht geben…und die Auswirkungen eines gerichtlichen Verfahrens können nicht spurlos n einem Kind vorübergehen. Jede Familie ist unterschiedlich wie jeder Mensch auch – dies sollte auch bei der Festsetzung des Kontaktrechts bedacht und daher individuell abgestimmt werden.

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