Kategorie: Recht (Seite 6 von 9)

Jugendrechte

Wie lange darf mein Kind am Abend fortgehen? Ab wann darf ein Jugendlicher Alkohol konsumieren?

Diese und ähnliche Fragen müssen pro Bundesland unterschiedlich geklärt werden, denn in Österreich ist das Jugendschutzrecht in allen neun Bundesländer unterschiedlich geregelt. Abhängig davon in welchem Bundesland sich der oder die Jugendliche aufhält, ist das entsprechende Jugendschutzrecht anzuwenden.

Wenn Sie mit Ihrem/Ihrer Jugendlichen daher diskutieren, wie lange er/sie am Abend weggehen darf und Sie wissen wollen, was rechts ist, bedarf es eines Blickes in das jeweilige Jugendschutzrecht jenes Bundeslandes, in dem Ihr Kind ausgehen möchte.

Die Regelungen der Ausgehzeiten beispielsweise bedeuten jedoch nicht, dass Jugendliche einen Rechtsanspruch darauf haben, den im Gesetz angegebenen Zeitrahmen auszuschöpfen. Die vom Gesetzgeber vorgegebenen Zeiten sind als Richtwerte für Jugendliche einer bestimmten Altersgruppe zu verstehen. Eltern und Erziehungsberechtigten bleibt es vorbehalten, im Hinblick auf das Alter und die konkreten persönlichen Umstände kürzere Ausgehzeiten festzulegen.

Auch die Fragen betreffend Alkoholkonsum und Rauchen sind ebenso zu beantworten – mit einem Blick in das Jugendschutzrecht des jeweiligen Bundeslandes.

Bald steht die Urlaubs- und damit auch die Reisezeit an. In diesem Zusammenhang wird gerne die Frage gestellt, ob und ab wann der/die Jugendliche alleine verreisen darf. Grundsätzlich bestimmt der/die gesetzlichen Vertreter, wo der/die Jugendliche seinen/ihren Aufenthaltsort, soweit die Pflege und Erziehung des Minderjährigen/der Minderjährigen dies erfordert, hat. In der Regel bestimmen daher die Eltern eines Jugendlichen/einer Jugendlichen, ob er/sie alleine verreisen darf. Auch hier gilt zu beachten, dass im Anlassfall aber die Jugendschutzgesetze des jeweiligen Urlaubslandes gelten!

Zugegeben, diese Unterschiedlichkeit der Regelungen ist nicht sehr „Benutzerfreundlich“. Es ist jedoch angedacht, dass die unterschiedlichen Bestimmungen vereinheitlicht werden sollen.

Dies ist bestimmt sinnvoll, denn in den Bundesländer finden sich leider nicht einmal einheitliche Definitionen über jene Menschen, die das Recht – hier das Jugenschutzrecht – schützen soll:

So unterscheiden die Jugendschutzgesetze der Bundesländer Steiermark, Kärnten, Salzburg, Tirol und Vorarlberg zwischen „Kindern“ und „Jugendlichen“. Im oberösterreichischen Jugendschutzgesetz hingegen gibt es den Begriff „Kinder“ nicht. Wohingegen die Jugendschutzgesetze der Bundesländer Burgenland, Niederösterreich und Wien in für den Jugendschutz relevanten Bestimmungen aufeinander abgestimmt sind und nur noch den Begriff „junger Mensch“ verwenden.

Fazit: Es gibt zwar Regelungen, die auch sehr viel Diskussion offen lassen. Theorie (Gesetz) und Praxis (das „richtige“ Leben) können da sehr unterschiedlich sein. Bei einer guten Eltern-Kind/Jugendliche/r-junger Mensch-Beziehung sollte dies auch ohne strengen Blick gut lösbar sein.

Quelle: https://www.help.gv.at

Adoption in Österreich

Grundsätzlich werden in Österreich 3 Arten von Adoption unterschieden:

Inkognitoadoption (die leiblichen Eltern erfahren weder Name noch Adresse der Adoptiveltern), offene Adoption (die leiblichen Eltern wissen, wo sich ihr Kind befindet und können Kontakt sowohl zu dem Kind als auch zu den Adoptiveltern aufbauen) sowie halb offene Adoption (Eltern wissen zwar nicht wo ihr Kind ist, können aber über Behörden zu den Adoptiveltern Kontakt aufnehmen und auch das Kind treffen) unterschieden.

Es obliegt stets der Mutter welche Form der Adoption gewählt wird.

In Österreich ist auch eine sogenannte „Stiefkindadoption“ möglich. Die Stiefkindadoption ist die Adoption eines Kindes durch die Partnerin/den Partner des leiblichen Elternteils (z.B. die Adoption des Stiefsohnes durch den Stiefvater). Das Paar muss nicht miteinander verheiratet sein.

Seit 1. August 2013 ist die Stiefkindadoption auch für gleichgeschlechtliche Paare möglich.

Eine Stiefkindadoption ist grundsätzlich nur dann möglich, wenn beide leiblichen Elternteile zustimmen. Es besteht allerdings die Möglichkeit, dass das Gericht die Zustimmung ersetzt, wenn es keine gerechtfertigten Gründe für die Weigerung gibt.

Mit der Adoption tritt der adoptierende Stiefelternteil rechtlich an die Stelle des entsprechenden leiblichen Elternteils. Von diesem Zeitpunkt an hat das adoptierte Stiefkind also einen Unterhaltspruch und ein Erbrecht gegenüber dem adoptierenden Stiefelternteil.

Für eine Adoption bedarf es immer eines gerichtlichen Bewilligungsverfahren. Im Vordergrund und damit unbedingte Voraussetzung für die Bewilligung der Adoption ist das Kindeswohl. Das heißt, dass zwischen den Annehmenden und dem Adoptivkind eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern entsprechende Beziehung hergestellt werden soll bzw. bereits besteht. Der Adoptierende muss mindestens 25 Jahre alt sein; es gibt aber kein gesetzlich festgelegtes Höchstalter.

Ab dem 14. Geburtstag des Kindes ist eine Adoption nur mit dessen Zustimmung möglich. Ab dem fünften Geburtstag hat das Kind ein Recht darauf, vom Gericht angehört zu werden, außer es hat bereits seit diesem Zeitpunkt bei der adoptierenden Person gelebt.

Quelle: www.help.gv.at

Wenn die Eltern krank werden und/oder ins Heim müssen…

Hier gibt es beispielsweise die Möglichkeit der allgemeinen Pflegefreistellung, der Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit und der Unterbringung in einem Heim.

Pflegefreistellung

Ab dem ersten Arbeitstag haben Sie Anspruch auf Pflegefreistellung im Ausmaß von einer Woche. Voraussetzung ist, dass Pflegebedürftigkeit gegeben ist und sich keine andere geeignete Person (als Sie), um die kranke Person kümmern kann. Weiters ist erforderlich, dass die zu pflegende Person ein naher Angehöriger (im gegenständlichen Fall: die Eltern) ist und im gemeinsamen Haushalt lebt.

Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit

Bei längerer oder dauerhaft erforderlicher Pflegebedürftigkeit besteht die Möglichkeit der Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit. Die Pflegekarenz/Pflegeteilzeit kann zur Pflege und/oder Betreuung von nahen Angehörigen vereinbart werden, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

  1. Es besteht ein Anspruch auf Pflegegeld ab der Stufe 3 (bzw. ein Pflegegeld der Stufe 1 bei minderjährigen oder an Demenz erkrankten nahen Angehörigen)
  2. Schriftliche Vereinbarung der Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit mit der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber
  3. Ununterbrochenes Arbeitsverhältnis von zumindest drei Monaten unmittelbar vor Inanspruchnahme der Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit
    Pflegekarenz und Pflegeteilzeit können für eine Dauer von ein bis maximal drei Monaten vereinbart werden.

Bei der Pflegeteilzeit ist eine Reduktion der Arbeitszeit auf bis zu 10 Stunden pro Woche möglich. Die Vereinbarung der Pflegekarenz bzw. Pflegeteilzeit in mehreren Teilen (zeitliche Unterbrechung) ist nicht zulässig.

Unterbringung in einem Heim

Je nach Bundesland ergeben sich unterschiedliche Heimkosten. Oft setzen sich die Gebühren aus einem Grundbetrag und einem Zuschlag, der sich nach der Pflegebedürftigkeit richtet, zusammen.

Zur Deckung der Pflegekosten, werden das Pflegegeld, die Pension und das sonstige Einkommen des Pflegebedürftigen herangezogen. Seit 2018 ist es den Bundesländern untersagt, auf das Vermögen der Pflegebedürftigen zu greifen. Das gilt auch für Angehörige, etwaige Erbberechtigte und (zu Lebzeiten) Beschenkten.

Das Pflegegeld selbst richtet sich nach dem Pflegebedarf. Hier sind sieben Stufen vorgesehen. Das Ausmaß des Pflegebedarfs wir durch eine Begutachtung durch einen Arzt oder einer Pflegefachkraft festgelegt. Das Pflegegeld muss bei der zuständigen Pensionsversicherungsanstalt beantragt werden.

Quelle und mehr Informationen auf:

www.arbeiterkammer.at und www.help.gv.at

Kloster schützt vor Alimenten nicht

Ein Vater eines minderjährigen Kindes, ursprünglich von Beruf Kfz-Werkmeister, trat in ein Kloster ein und folgte seiner Berufung, Mönch zu werden. Mit Eintritt in das Kloster beantragte er die Enthebung seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber seiner Tochter.

Ob die Klostermauern vor dem weltlichen Recht schützten?

Der Oberste Gerichtshof entschied hierzu wie folgt (OGH 27.09.2017, 1 Ob 155/17a):

Grundsätzlich gilt, dass der Vater Änderungen in seinen Lebensverhältnissen, die mit einer Änderung seiner Unterhaltspflicht verbunden sind, nur soweit vornehmen darf, als dies bei gleicher Sachlage ein pflichtbewusster Familienvater in aufrechter Ehe getan hätte.

Der Eintritt in ein Kloster ist mit einem Berufswechsel durchaus vergleichbar.

Am 25.05.1898 (!) entschied der Oberste Gerichtshof, dass ein Ordenspriester des Benediktinerordens unfähig zum Eigenerwerb ist und demnach keine Alimente zu zahlen hatte. Im gegenständlichen Fall (also über 100 Jahre später), ging der Vater in Kenntnis seiner Unterhaltsverpflichtung seiner Berufung als Mönch nach, erzielte damit kein Einkommen und konnte somit seiner Unterhaltspflicht nicht nachkommen.

Das Grundrecht auf Religionsfreiheit wird durch die Verpflichtung eines griechisch-orthodoxen Mönchs zur Zahlung von Unterhalt an sein Kind nicht verletzt. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Verpflichtung des Vaters, der seiner religiösen Überzeugung folgend in ein griechisch-orthodoxes Kloster eingetreten ist, im Ergebnis dazu führt, dass er einer bezahlten Erwerbstätigkeit nachzugehen hat, und dies eine Behinderung bei der Wahl oder Ausübung seines Berufs wegen seiner Religionsausübung wäre, findet diese Maßnahme ihre Rechtfertigung durch den Schutz der Rechte und Freiheiten anderer – und damit im gegenständlichen Fall auch der Tochter.

Der Oberste Gerichtshof sah es demnach als gerechtfertigt an, wen der Gesetzgeber die gesetzlich normierte Unterhaltsverpflichtung gegenüber einem Kind (hier der Tochter) insofern Vorrang vor den religiösen Interessen des Unterhaltspflichtigen (hier des Vaters) einräumt. Demnach musste der Vater dennoch seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber seiner Tochter nachkommen.

Siehe auch: iFamZ, Dezember 2017, S. 372.

Das dritte Geschlecht

In Deutschland hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass ein drittes Geschlecht im Geburtenregister eingetragen werden soll. Damit soll auch Menschen, die weder männlich noch weiblich sind, in Zukunft ermöglicht werden, ihre geschlechtliche Identität „positiv“ im Geburtenregister eintragen zu lassen.  Eine wesentliche Begründung ist das im deutschen Grundgesetz geschützte Persönlichkeitsrecht.

Der Gesetzgeber muss nun laut Karlsruhe bis Ende 2018 eine Neuregelung schaffen, in die als drittes Geschlecht neben „männlich“ und „weiblich“ etwa „inter“, „divers“ oder eine andere „positive Bezeichnung des Geschlechts“ aufgenommen wird.

Ursprung der Entscheidung war ein intersexueller Mensch, der den Antrag auf Änderung seines Geschlechts auf „inter“ oder „divers“ im Geburtenregister gestellt hatte. Er war als Mädchen eingetragen worden. Laut einer vorgelegten Chromosomenanalyse ist er weder Frau noch Mann. Die Klage scheiterte zuvor in sämtlichen Instanzen, zuletzt vor dem Bundesgerichtshof.

Der Deutsche Ethikrat hatte schon 2012 in einer Stellungnahme erklärt, dass „ein nicht zu rechtfertigender Eingriff in das Persönlichkeitsrecht und das Recht auf Gleichbehandlung vorliegt, wenn Menschen, die sich aufgrund ihrer körperlichen Konstitution weder dem Geschlecht weiblich noch männlich zuordnen können, rechtlich gezwungen werden, sich im Personenstandsregister einer dieser Kategorien zuzuordnen“.

In Österreich gibt es bislang keine solche Rechtsprechung.

(Quelle: Spiegel online 8.11.2017)

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