Kategorie: Recht (Seite 7 von 9)

Die rechtlichen Aspekte von Glück?

Geld macht bekanntlich nicht glücklich, ist aber leider in unserer Zeit erforderlich. Erfreulicherweise wird auch 2018 die Familienbeihilfe erhöht.

Bereits im Bundesgesetzblatt BGBl. I Nr. 35/2014 wurden die ab 1.1.2018 geltenden Beträge veröffentlicht:

  • 114 Euro für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats der Geburt
  • 121,90 Euro für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem es das 3. Lebensjahr vollendet
  • 141,50 Euro für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem es das 10. Lebensjahr vollendet
  • 165,10 Euro für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem es das 19. Lebensjahr vollendet

Der monatliche Gesamtbetrag an Familienbeihilfe erhöht sich durch die Geschwisterstaffelung für jedes Kind, ab 1. Jänner 2018, wenn sie

a) für zwei Kinder gewährt wird, um 7,10 €,
b) für drei Kinder gewährt wird, um 17,40 €,
c) für vier Kinder gewährt wird, um 26,50 €,
d) für fünf Kinder gewährt wird, um 32 €,
e) für sechs Kinder gewährt wird, um 35,70 €,
f) für sieben und mehr Kinder gewährt wird, um 52 €.

Der Zuschlag für ein erheblich behindertes Kind beträgt ab 1. Jänner 2018 155,90 Euro.

Wohnt ein Kind im gemeinsamen Haushalt der Eltern, ist die Mutter vorrangig anspruchsberechtigt. Sie kann jedoch zugunsten des Vaters verzichten. Leben die Eltern getrennt, steht die Familienbeihilfe dem Elternteil zu, bei dem das Kind lebt.

Gemeinsam mit der Familienbeihilfe wird der Kinderabsetzbetrag ausgezahlt. Er muss nicht gesondert beantragt werden. Der Kinderabsetzbetrag ist keine Familienbeihilfe, sondern ein Absetzbetrag, der in Form einer Negativsteuer ausgezahlt wird. Er beträgt 58,40 Euro pro Kind und Monat.

Quelle: bmfj

Die rechtlichen Aspekte der Zeit

Man sollte es kaum glauben, aber Zeit hat auch rechtliche Aspekte. „Zeit“ kommt in ganz vielen rechtlichen Regelungen und Gesetzen vor, z.B. das Arbeitszeitgesetz (AZG) oder das Schulzeitgesetz. Und ganz viele andere Gesetze regeln auch zeitliche Aspekte z.B. in Bezug auf Ausbildungszeit und Pensionen.

Ja, wir haben sogar ein Zeitzählungsgesetz in Österreich und das seit 1976. Hier die wichtigsten Bestimmungen:

§ 1. (1) Als Normalzeit in der Republik Österreich gilt die Mitteleuropäische Zeit.

(2) Die Mitteleuropäische Zeit ist die Zonenzeit, für die die Zeit des 15. Längengrades östlich von Greenwich maßgebend ist.

(3) Als Sommerzeit im Sinne dieses Gesetzes gilt die gegenüber der Normalzeit um eine Stunde vorverlegte Stundenzählung.

§ 2. (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, aus volkswirtschaftlichen Gründen durch Verordnung den Zeitpunkt der Einführung der Sommerzeit und der Wiedereinführung der Normalzeit zu bestimmen.

(…)

(3) Die Sommerzeit kann innerhalb des Zeitraumes zwischen dem 1. März und dem 31. Oktober eingeführt werden.

(4) Die Sommerzeit hat jeweils an einem Samstag oder Sonntag zu beginnen und zu enden. Das jeweilige Datum und die Uhrzeit des Beginnes und des Endes der Sommerzeit sind durch Verordnung zu regeln.

(5) Bei Beendigung der Sommerzeit ist die letzte Stunde doppelt zu zählen. Die erste dieser doppelt zu zählenden Stunden ist mit dem Zusatz A, die zweite mit dem Zusatz B zu bezeichnen.

Im zeitlichen Sinne ist also in Österreich alles geregelt.

Kuckuckskinder und wie das finanziell aussieht

Im psychosozialen Teil ging es um den Film „Plötzlich Papa“ und damit um das Thema Kuckuckskinder. Wie sieht das das österreichische Recht:

Sobald festgestellt ist, dass der Scheinvater nicht der biologische Vater ist, sind ihm wohl auch nach dem Gesetz alle Rechte verwehrt, zumindest was Obsorge und Alimente betrifft. Da, wie im Film „Plötzlich Papa“, über viele Jahre eine enge Verbindung zwischen dem Kind und dem Scheinvater bestand, ist davon auszugehen, dass dem (Schein)Vater möglicherweise ein Kontakt(Besuchs)recht zugestanden wird, wenn und soweit dies dem Kindeswohl entspricht.

Ob der Scheinvater das Recht zur weiteren Erziehung gegenüber der leiblichen Mutter erhält, ist eher zu bezweifeln, zumal – immer ausgehend von dem Film „Plötzlich Papa“ – sich Kind und Mutter kennen und auch das Kind der Mutter zugewandt scheint. Vor diesem Hintergrund ist es daher unrealistisch, dass der Scheinvater ein Recht auf Obsorge erhält.

Wie sieht es mit allen bisherigen Aufwendungen aus: Der biologische Vater haftet dem Scheinvater für den geleisteten Unterhalt samt Zinsen. Dabei ist jedoch zu beachten, dass der biologische Vater  nur so viel an Alimente zahlen muss, wie er nach seinem Einkommen zahlen hätte müssen. Daher kann es sein, dass der Scheinvater in all den Jahren möglicherweise mehr an Unterhalt gezahlt hat, als er vom biologischen Vater zurück erhält.

In einem „wahren“ Fall, der vor dem Obersten Gerichtshof entschieden wurde, hat der leibliche Vater verlangt, dass die Freude über das Kind insofern anzurechnen sei, als dies die (seine) Rückzahlung gegenüber dem Scheinvater schmälern würde. Hierzu hat der OGH eindeutig festgehalten, dass die „Freuden an einem Kind“ nicht einzubeziehen sind, da auch Großeltern beispielsweise Freude an einem Kind haben, aber dafür nicht zahlen müssen.

Die Mutter des Kindes haftet dem falschen Vater nur dann, wenn sie den Scheinvater des Kindes bewusst irregeführt hat. Bezugnehmend auf den Film „Plötzlich Papa“ bleibt offen, ob die Mutter den Scheinvater vorsätzlich in die irregeführt hat.

Ehe für alle

Im psychosozialen Teil ging es darum, dass Väter die „neuen Mütter“ sind. Wenn dem so ist, dann können Kinder doch auch von 2 Müttern oder 2 Vätern erzogen werden?!

Einen wesentlichen Schritt zu dieser neuen Familienform hat Deutschland Ende Juni 2017 mit der „Ehe für alle“ beschritten. Der Begriff ist allerdings ein wenig irreführend. Es geht darum, dass gleichgeschlechtliche Paare über die eingetragene Partnerschaft hinaus nun auch die Möglichkeit erhalten sollen zu heiraten. Damit wird diese Paarform der Ehe von Frau und Mann völlig gleichgestellt. Es gibt also keine Nachteile mehr bei der Besteuerung oder der Adoption von Kindern. Die Entwicklung zu dieser Entscheidung war weniger inhaltlich ein großer Diskussionspunkt, als viel stärker ein politischer Prozess. Einige Kritiker sind überzeugt, dass die Regelung einer Verfassungsänderung des deutschen Grundgesetzes benötigt, um wirksam zu werden, denn das deutsche Grundgesetz stellt Ehe und Familie unter besonderen Schutz. Erste Verfassungsbeschwerden kündigen sich bereits an. Es darf also gespannt abgewartet werden, ob die Ehe für alle kommt oder rechtlich noch aufgehalten wird.

In Österreich dürfte es noch ein langer Weg sein, bis es zu einer „Ehe für alle“ nach deutschem Vorbild kommen wird.

Arbeitsrechtliche Themen zum Urlaub

Endlich Urlaub! Wenn Sie den Chef nicht mit im Gepäck haben wollen, sollten Sie Folgendes beachten:

  • Wie hoch ist mein Urlaubsanspruch?

Als Arbeitnehmer haben Sie in Österreich Anspruch auf 5 Wochen Urlaub im Jahr. Ab dem 26. Anrechenbaren Arbeitsjahr gibt es sogar 6 Wochen Urlaub pro Jahr. Dies gilt für Vollzeit- wie auch für Teilzeitbeschäftigte.

Der Urlaubsanspruch beginnt in den meisten Firmen mit dem Tag, an dem Sie in die Firma eintreten. Ab dem 7. Monat besteht der volle Urlaubsanspruch. In den Monaten zuvor stehen Ihnen ab 2 Wochen ein Arbeitstag, ab 1 Monat zwei Arbeitstage, ab 2,5 Monate 5 Arbeitstage […] zu.

  • Wann verjährt mein Urlaub?

Der Urlaubsanspruch verjährt zwei Jahre nach Ende des Urlaubsjahres, in dem er entstanden ist. Demnach haben Sie 3 Jahre Zeit, um Ihren Urlaub zu verbrauchen.

  • Kann mein Chef mich in den Urlaub schicken bzw. kann ich auf Urlaub gehen, wann ich will?

Weder Sie noch Ihr Chef können einseitig bestimmen, wann Sie in Urlaub gehen (ausgenommen hiervon sind Betriebsvereinbarungen). Dies erfolgt stets im beiderseitigen Einvernehmen. Ein bereits genehmigter kann nur aus besonders dringenden Gründen seitens des Arbeitgebers wieder gestrichen werden. In diesem Fall muss der Arbeitgeber die Ihnen entstandenen Kosten – wie beispielsweise Stornokosten – ersetzen.

  • Mein Chef möchte mir Geld geben damit ich nicht auf Urlaub gehe – zulässig?

Der Urlaub dient der Erholung. Möchte Ihr Arbeitgeber Ihnen statt Urlaub Geld anbieten, so ist dies verboten. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn das Arbeitsverhältnis bereits gekündigt wurde.

  • Muss ich im Urlaub arbeiten?

Da Urlaub der Erholung dient, können Sie es auch ablehnen, wenn Ihr Arbeitgeber von Ihnen auch im Urlaub Leistungen zu erbringen.

 

Quelle und weitere Informationen finden Sie unter: www.arbeiterkammer.at

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