Kategorie: Recht (Seite 8 von 9)

Persönlichkeitsrechte

In Österreich schützt der Gesetzgeber die Persönlichkeitsrechte durch zahlreiche Bestimmungen. Beispielsweise seien angeführt:

  • § 43 ABGB Schutz des Namens
  • § 1328a ABGB Recht auf Wahrung der Privatsphäre
  • § 1330 ABGB Schutz der Ehre
  • Urheberpersönlichkeitsrechte §§ 19ff UrhG
  • § 20 Patentgesetz (PatG) Erfinderehre
  • sowie Bestimmungen im Strafgesetzbuch, dem Mediengesetz und auch dem Datenschutzrecht.

Gerade in der bevorstehenden Urlaubszeit, in der da und dort viele Fotos gemacht werden und man sich nicht immer auf diesen abgebildet wissen möchte (denken Sie an ein Foto von der Strandbar in Mallorca mit einem 3 Liter-Kübel Sangria und Ihnen im Hintergrund oder einer Video-Sequenz am Strand in Badehose), schaut man sich das Recht am eigenen Bild nach § 78 Urhebergesetz wohl genauer an.

Dieser Bestimmung zufolge, dürfen

„Bildnisse von Personen weder öffentlich ausgestellt noch auf eine andere Art, wodurch sie der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, verbreitet werden, wenn dadurch berechtigte Interessen des Abgebildeten oder, falls er gestorben ist, ohne die Veröffentlichung gestattet oder angeordnet zu haben, eines nahen Angehörigen verletzt würden.“

Der Begriff der Öffentlichkeit ist weit auszulegen. Sie liegt jedenfalls dann vor, wenn das Bild für mehrere Personen sichtbar ist.

Vor dem Hintergrund, dass jeder Fall als „Einzelfall“ betrachtet wird, ist der Begriff „berechtigte Interessen“ nicht definiert. Es ist stets eine objektive Prüfung vorzulegen

Der Abgebildete soll jedenfalls davor geschützt werden, dass er durch die Verbreitung seines Bildnisses

  • bloßgestellt,
  • sein Privatleben der Öffentlichkeit preisgegeben oder
  • sein Bildnis auf eine Art benützt wird, die zu Missdeutungen Anlass geben kann oder
  • entwürdigend oder herabsetzend wirkt (3 Ob 443/55 = SZ 28/205).

Bei Verletzung der Persönlichkeitsrechte hat man Ansprüche auf Unterlassung und Beseitigung sowie Urteilsveröffentlichung und auch Schadenersatz.

Jeder, der also solche Fotos macht oder auf Bildern anderer Urlauber „verewigt“ wurde, sollte wissen, welche Konsequenzen mit einer Veröffentlichung verbunden sein könnten.

Sollte Sie Opfer einer solchen Persönlichkeitsverletzung geworden sein, dann helfen Ihnen auch die Informationen auf folgenden Seiten weiter, Ihre Rechte wahrzunehmen:

  • Saferinternet.at
  • Help.gv.at

Digitaler Nachlass oder die Frage, ob man ein Konto auf einer sozialen Plattform erben kann

Ein aktueller Fall aus Deutschland: Ein minderjähriges Mädchen ist unter ungeklärten Umständen verstorben. Die Eltern erhofften sich durch die Einsicht in den Chatverlauf bei Facebook Rückschlüsse auf die Todesumstände. Die Eltern haben zwar die Zugangsdaten von dem Account ihrer verstorben Tochter, doch hat Facebook diesen Account ab Kenntnis über den Tod des Mädchens in einen sogenannten „Gedenkstatuts“ gestellt. Dieser Status verhindert eine Einsichtnahme.

Facebook verweigert die Einsichtnahme in den Account und argumentiert, dass bei einer Offenlegung des Chatverlaufes auch andere Nutzer betroffen wären. Diese anderen Nutzer waren in der Annahme, dass die von ihnen geschriebenen Inhalte privat sind und bleiben.

Rechtlich ist zu prüfen, inwieweit ein Facebook-Account vererbbar ist. Argumentiert werden kann, dass ein solcher digitaler Nachlass nicht anders zu handhaben ist, wie etwa Tagebücher oder Briefe. Grundsätzlich ist es so, dass der Erbe in die Position der Verstorben tritt. Demnach müssten die Eltern Einsicht auf den Facebook-Account ihrer minderjährigen Tochter bekommen. Die Vererbbarkeit ist jedoch anders zu sehen bei Vereinsmitgliedschaften, denn diese erlöschen mit dem Tod. Fragen kann man sich aber, ob es eventuell einen Unterschied macht, dass das verstorbene Kind noch minderjährig war.

Das Mädchen im gegenständlichen Fall war zum Todeszeitpunkt minderjährig. Unumstritten ist, dass Eltern bei minderjährigen Kindern eine Schutzpflicht haben. Erlischt diese Schutzpflicht nicht auch mit dem Tod des Kindes?

Der Rechtsfall ist noch nicht geklärt – es streiten die Eltern eines verstorbenen minderjährigen Kindes, die sich durch die Einsichtnahme in den Facebook-Account mehr Aufschlüsse über den ungeklärten Tod ihrer Tochter erhoffen und Facebook, das sich unter anderem auf Datenschutz der im Chat beteiligten Nutzer beruft. Die ersten beiden Instanzen sind entschieden und es steht 1:1. In der ersten Instanz haben die Eltern und in der zweiten Instanz hat Facebook Recht bekommen. Der Fall liegt nun in der dritten und damit letzten Instanz.

Emotionen gegen die Buchstaben des Gesetzes, wobei viele Fragen rechtlich sogar offen sind…

 

Den Leitartikel hierzu gibt es auf www.spiegel.de (Eltern wollen Einsicht in Konto ihrer verstorbenen Tochter)

Sachwalterschaft ade…

Das Recht betreffend die Sachwalterschaft ist in Österreich 30 Jahre alt. Nun endlich wird es reformiert. Bitte umblättern und weiterlesen…

In Anlehnung an die Regelungen für minderjährigen Kindern, für die das Gesetz einen bestimmten Schutz in Bezug auf Geschäfts- und Deliktsfähigkeit vorsieht, hat der Gesetzgeber auch einen Schutz für Menschen vorgesehen, die aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung nicht mehr in der Lage sind, ihre Angelegenheiten selbst wahrzunehmen – die Sachwalterschaft.

Mit dem Bundesgesetzblatt I Nr. 59/2017 wurde das neue Recht betreffend die Sachwalterschaft im Rahmen des 2.Erwachsnenenschutz-Gesetzes neu geregelt und veröffentlicht.

Neu sind insbesondere die so gennannten 4 Säulen des Erwachsenenschutzes:

1. Vorsorgevollmacht

Damit kann eine Person bereits im Vorfeld Bestimmungen treffen für den Fall, dass sie eines Tages entscheidungsunfähig sein wird. Die Vollmacht muss schriftlich bei einem Notar, Rechtsanwalt oder Erwachsenenschutzverein verfasst sein und im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) registriert werden.

2. Gewählter Erwachsenenvertreter

Ein solcher kann auch noch bestimmt werden, wenn man nicht mehr voll geschäftsfähig ist. Als Vertreter kommen nahe Angehörige, Nachbarn oder auch Freunde in Betracht. Eine Eintragung in das ÖSVV ist auch hier erforderlich. Das Gericht überprüft jährlich die Lebensumstände und die finanzielle Situation.

3. Gesetzlicher Erwachsenenvertreter

Diese kommt zum Tragen, wenn die zu beschützende Person nicht mehr selbst ihre/n Vertreter/in frei wählen kann. Auch hier ist eine Eintragung in das ÖSVV erforderlich sowie eine jährliche Kontrolle. Diese Form der Vertretung endet nach drei Jahren automatisch.

4. Gerichtliche Erwachsenenvertretung

Diese entspricht der bisherigen Sachwalterschaft, wobei nun die Aufgaben viel genauer definiert werden sollen. Die Bestellung erfolgt vom Gericht. Die Vertretung wird mit Erledigung der Aufgabe beendet bzw. nach 3 oder 5 Jahren. Die finanzielle Situation wie auch die Lebensumstände sind aber jährlich zu überprüfen.
Neu und dem allen vorgeschaltet, ist ein so genanntes „Clearing“. Im Rahmen eines „Clearing“ soll festgestellt werde, ob und inwieweit eine Vertretung überhaupt erforderlich ist.

Das neue Gesetz tritt am 1. Juli 2018 in Kraft.

Weiterführende Links:

Unterhaltsforderungen von Kindern gegenüber den Eltern

In der Gerichtspraxis ist ein Anstieg an Unterhaltsklagen von Kindern gegenüber den Eltern zu verzeichnen. Im Jahr 2012 wurden von volljährigen Kindern in Österreich 4.923 Anträge auf Unterhalt gestellt; im Jahr 2016 stieg diese Zahl auf 5.630 an.

Die Zeitung derstandard berichtete am 17.03.2017 in einem Artikel („Immer mehr Kinder klagen einen Elternteil auf Unterhalt“), dass erst kürzlich ein Kind gegen seinen Vater aufgrund von Unterhaltszahlungen bis in die 3. Instanz, dem Obersten Gerichtshof, gezogen ist. Und das ist wohl kein Einzelfall, weil die Statistik einen steten Anstieg der Klagen verzeichnet.

Die Gründe dafür liegen, wie derstandard berichtet, in der längeren Ausbildungsdauer, der stärkeren Fokussierung auf Kinder und ihre Rechte und dem Bewusstsein für diese Rechte.

Grundsätzlich müssen Eltern für ihre Kinder Unterhalt bis zu deren Selbsterhaltungsfähigkeit zahlen. Die Selbsterhaltungsfähigkeit ist nicht mit der Volljährigkeit gleichzusetzen, denn auch volljährige Kinder können – wie dies auch die Statistik zeigt – Unterhalt einfordern, denn es gibt hierbei keine Altersgrenze. Daher müssen Eltern auch während der Ausbildungszeit (nach Erreichung der Volljährigkeit) Kindesunterhalt – Alimente – zahlen.

Unterhalt kann nur gefordert werden, soweit das Kind nicht im gemeinsamen Haushalt lebt. Sind die Eltern beispielsweise getrennt oder geschieden und ist das Kind minderjährig, erhält der Elternteil bei dem das Kind sich hauptsächlich aufhält, die sog. Alimente. Ist das Kind hingegen volljährig, muss das „Kind“ selbst dafür sorgen, diesen Unterhalt zu bekommen. Dies ist unabhängig davon, ob es bei einem Elternteil lebt oder „woanders“ untergekommen ist.

Von der Rechtsprechung wurden folgende Prozentsätze des Nettoeinkommens des Zahlungspflichtigen festgelegt:

0-6 Jahre 16%
6-10 Jahre 18%
10-15 Jahre 20%
15 Jahre – bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit 22%

Abzüge sind möglich, wenn es weitere Kinder über 10 Jahre gibt und/oder auch (Ex-)Ehegattenunterhalt zu leisten ist. Eigene Einkünfte des bezugsberechtigten „Kindes“ können ebenso wie auch die Familienbeihilfe, die aliquot anzurechnen ist, die Höhe des Unterhalts mindern.

Weiterführende Links:
www.help.gv.at
www.jugendwohlfahrt.at

 

Ausbildungspflichtgesetz

Mit dem Ausbildungspflichtgesetz (BGBl. I Nr. 62/2016, beschlossen am 6. Juli 2016) wurde an die allgemeine Schulpflicht eine Ausbildungspflicht angeschlossen. Jugendliche sollen hiermit über die allgemeine Schulpflicht hinaus qualifiziert werden.

In Österreich heißt es für alle Kinder und Jugendlichen neun Jahre durchhalten, denn es gibt neun Pflichtschuljahre, die jedenfalls absolviert werden müssen. Tatsache ist, dass die meisten Jugendlichen nach dem Ende der neunjährigen Schulpflicht weiterhin die Schulbank drücken oder eine Lehre absolvieren. Dennoch verfügen rund 5.000 Jugendliche jedes Jahrgangs über keine weiterführende Ausbildung.

Zweck des Ausbildungspflichtgesetzes ist es, den Jugendlichen durch eine Bildung oder Ausbildung eine Qualifikation zu ermöglichen, welche die Chancen auf eine nachhaltige und umfassende Teilhabe am wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Leben erhöht und den zunehmenden Qualifizierungsanforderungen der Wirtschaft entspricht. Dies soll durch verstärkte Präventionsmaßnahmen zur Verhinderung von Schul- und Ausbildungsabbruch in den Bereichen der Bildungspolitik, Wirtschaftspolitik, Arbeitsmarktpolitik, Jugendpolitik und durch den sukzessiven Aufbau eines lückenlosen Ausbildungsangebotes erreicht werden.

Die Ausbildungspflicht betrifft Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, die die allgemeine Schulpflicht erfüllt haben und sich nicht nur vorübergehend in Österreich aufhalten.

Die Ausbildungspflicht wird erfüllt durch:

  • den Besuch einer weiterführenden Schule allgemein bildender höherer oder berufsbildender Art
  • die Absolvierung einer Lehrausbildung
  • die Teilnahme an Bildungs- oder Ausbildungsangeboten oder an einer vorbereitenden Maßnahme

Das Gesetz sieht auch vor, dass die Ausbildungspflicht ruhen kann, beispielsweise in Zeiträumen, in denen Jugendliche Kinderbetreuungsgeld beziehen oder einen Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst leisten.

Die Jugendlichen und die Erziehungsberechtigten sind über ihre Verantwortung zur Erfüllung der Ausbildungspflicht aufzuklären. Wird die Ausbildungspflicht ohne Vorliegen eines zulässigen Ausnahmegrundes nicht erfüllt, hat eine Koordinierungsstelle dafür zu sorgen, dass eine geeignete Einrichtung mit den Jugendlichen und deren Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten Kontakt aufnimmt und die weitere Vorgangsweise abklärt.

Weiterführende Informationen finden Sie:

 

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