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Cleopatra mal aus einer anderen Sicht

Von Zeit zu Zeit mache ich Vertretungen für Unternehmer im Netzwerk BNI (Business Network International), bei dem sich Einzel- und Kleinunternehmen gegenseitig mit Kontakten helfen. Dazu trifft man sich jede Woche (zurzeit online), stellt seinen Beruf 60 Sekunden lang vor und tauscht sich aus.

Manchmal soll man ein bestimmtes Motto in die Präsentation einbauen, so war das Motto heute „Cleopatra“. Daraufhin habe ich mir die Geschichte von Cleopatra angesehen und festgestellt, wie spannend diese aus Sicht des Familienrechts* und auch der seelischen Herausforderungen war.

Cleopatra – korrekt Kleopatra VII. Philopator, wurde 60 v. Chr. in Alexandria geboren und ist am 12. August 30 v. Chr. verstorben.

Gemäß dem Testament des Vaters bestieg Cleopatra gemeinsam mit ihrem Bruder den Thron. Das Geschwisterpaar ging nach diesem letzten Willen auch eine „Geschwisterehe“ ein, was ptolemäischer Tradition entsprach.

  • => Testamentarisch könnte man dies heute wohl nicht festlegen
  • => Der Rechtsakt der Ehe wäre ebenso unmöglich, denn diesem liegt ein Eheverbot nach EheG zugrunde

Cleopatra floh eingewickelt in einem Teppich zu Cäsar

  • => Hierbei handelt es sich wohl um ein „böswilliges Verlassen“ – ein Scheidungsgrund

und führte mit ihm eine Beziehung

  • => „Ehebruch“ – ein weiterer Scheidungsgrund

Aus dieser Liebesbeziehung ging ein Sohn hervor, dessen Vaterschaft jedoch nie so genau geklärt wurde

  • => Heute gilt in Österreich, dass dies der Sohn des Bruders wäre, eine offizielle Scheidung ist nicht erfolgt

Cleopatra hatte auch aus anderen Beziehungen Kinder, war also eine echte Patchworkerin

  • => Hier stellen sich eine Reihe von Fragen in Bezug auf Obsorge und Unterhalt

Ungeklärt ist, ob sie ihren Bruder und Ehemann ermorden ließ

  • => Das wäre wohl nach Strafrecht zu prüfen

Es zeigt sich auch, dass Cleopatra mit vielen starken Männern und Herrschern umgehen und kommunizieren musste. Das scheint nicht immer so einfach zu gewesen zu sein. Vielleicht hätte ihr ein bisschen Coaching geholfen?

  • Wie muss es wohl sein, mit einem Mann verheiratet zu sein, den man gar nicht heiraten wollte?
  • Wie muss es wohl sein, sich vom Ehemann wegzuschleichen, eine Affäre zu beginnen, die auch nicht lange hielt?
  • Wie muss es sein, in einer Patchworkfamilie zu leben?
  • Wie muss es sein, scheinbar keine Unterstützung zu bekommen?

Geschichten aus der Vergangenheit im heutigen Licht zu betrachten ist interessant und man kann daraus eine Menge lernen. Und man sieht: auch die heutigen Themen waren im Altertum sehr relevant, die Methoden damals aber andere….

 

*Die Angaben hierzu stellen keine Rechtsberatung dar; diese ist ausschließlich eingetragenen Rechtsanwälten vorbehalten. Gerne kann ich Ihnen Rechtsanwälte, mit denen ich gerne zusammenarbeite, empfehlen.

Adoption in Österreich

Grundsätzlich werden in Österreich 3 Arten von Adoption unterschieden:

Inkognitoadoption (die leiblichen Eltern erfahren weder Name noch Adresse der Adoptiveltern), offene Adoption (die leiblichen Eltern wissen, wo sich ihr Kind befindet und können Kontakt sowohl zu dem Kind als auch zu den Adoptiveltern aufbauen) sowie halb offene Adoption (Eltern wissen zwar nicht wo ihr Kind ist, können aber über Behörden zu den Adoptiveltern Kontakt aufnehmen und auch das Kind treffen) unterschieden.

Es obliegt stets der Mutter welche Form der Adoption gewählt wird.

In Österreich ist auch eine sogenannte „Stiefkindadoption“ möglich. Die Stiefkindadoption ist die Adoption eines Kindes durch die Partnerin/den Partner des leiblichen Elternteils (z.B. die Adoption des Stiefsohnes durch den Stiefvater). Das Paar muss nicht miteinander verheiratet sein.

Seit 1. August 2013 ist die Stiefkindadoption auch für gleichgeschlechtliche Paare möglich.

Eine Stiefkindadoption ist grundsätzlich nur dann möglich, wenn beide leiblichen Elternteile zustimmen. Es besteht allerdings die Möglichkeit, dass das Gericht die Zustimmung ersetzt, wenn es keine gerechtfertigten Gründe für die Weigerung gibt.

Mit der Adoption tritt der adoptierende Stiefelternteil rechtlich an die Stelle des entsprechenden leiblichen Elternteils. Von diesem Zeitpunkt an hat das adoptierte Stiefkind also einen Unterhaltspruch und ein Erbrecht gegenüber dem adoptierenden Stiefelternteil.

Für eine Adoption bedarf es immer eines gerichtlichen Bewilligungsverfahren. Im Vordergrund und damit unbedingte Voraussetzung für die Bewilligung der Adoption ist das Kindeswohl. Das heißt, dass zwischen den Annehmenden und dem Adoptivkind eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern entsprechende Beziehung hergestellt werden soll bzw. bereits besteht. Der Adoptierende muss mindestens 25 Jahre alt sein; es gibt aber kein gesetzlich festgelegtes Höchstalter.

Ab dem 14. Geburtstag des Kindes ist eine Adoption nur mit dessen Zustimmung möglich. Ab dem fünften Geburtstag hat das Kind ein Recht darauf, vom Gericht angehört zu werden, außer es hat bereits seit diesem Zeitpunkt bei der adoptierenden Person gelebt.

Quelle: www.help.gv.at

Patchworkfamilie zwischen praktischem Leben und verstaubtem Recht

In Deutschland brachte es vor einigen Tagen folgende Geschichte im Zwischenraum von Recht, Psychologie und Patchwork auf die Titelseite der Süddeutschen Zeitung…

Ein Ehepaar…glücklich…mit zwei kleinen Kindern. Plötzlich verstirbt der Mann bei einem Unfall. Ein paar Jahre später lernt die Witwe einen neuen Partner kennen und lieben, der auch von den zwei (Bonus)Kindern als (Bonus-)Vater akzeptiert wird. Die Familie lebt glücklich und das unverheiratet Paar bekommt ein weiteres gemeinsames Kind.

Alles verläuft gut bis das Paar die Adoption der Kinder aus der ersten Ehe durch den Mann beantragt…der Antrag wird abgelehnt und selbst durch alle Instanzen hindurch gelingt es nicht, die Richter vom Gegenteil zu überzeugen. Nach deutschen Recht darf eine Adoption der Kinder aus früheren Beziehungen durch den neuen Partner nur erfolgen, wenn der neue Partner / die neue Partnerin mit dem leiblichen Elternteil verheiratet ist. Begründet wird dies (im deutschen Recht) mit der Stabilität der Ehe gegenüber anderen Formen des Zusammenlebens und den Vorteilen, die diese Stabilität der Beziehung der Erwachsenen für die Kindesentwicklung hat.

Im Rahmen der Verfahren sind auch Psychologen befragt worden sowie Kinderschutzverbände, die der Frage nachgingen: sind Kinder bei Erwachsenen stabiler und „besser“ aufgehoben, wenn diese miteinander verheiratet sind. Die Antwort war überwiegend: dafür gibt es keinen Beweis. Ganz ehrlich, meinen Sie, dass Kinder immer wissen, ob ihre Eltern verheiratet sind oder nicht? Gibt es emotional einen Unterschied zwischen einem Paar, wenn es „nur“ zusammenlebt und/oder miteinander verheiratet ist? Ist es nicht vielmehr so, dass die Grundvoraussetzung ist, dass ein respektvoller und liebevoller Umgang miteinander besteht – unabhängig ob mit oder ohne Trauschein?

Tatsache ist, dass nahezu 50 % der Ehen geschieden werden und von der verbleibenden Hälfte wissen wir nicht viel Genaues, nur, dass vermutlich auch nicht immer eitel Sonnenschein herrscht. Man geht davon aus, dass 25 % aller Ehen kein gutes Umfeld für Kinder bieten – also nach dem Gesetz zwar „stabil“ sind, weil ein Trauschein vorhanden ist, aber den Kindern mitunter nicht genug von dem geben, was diese an elterlicher Zuwendung brauchen, weil Konflikte zwischen den Erwachsenen im Vordergrund stehen und daher auch die Konzentration der Erwachsenen hierauf mehr liegt. Was das Konfliktpotential betrifft, liegt hier meiner Erfahrung nach kein Unterschied darin, ob das Paar miteinander verheiratet ist oder nicht.

Im vorliegenden Fall kommt zudem hinzu, dass das Paar auch ein gemeinsames Kind hat. Wieviel Stabilität braucht es da noch? Ist der Trauschein tatsächlich spürbar? Heißt das, dass Kinder von geschiedenen Eltern immer in Unstabilität leben? Fein, dass die derzeit häufigste Familienform die Patchworkfamilie (in all ihren unterschiedlichen Ausprägungen) darstellt…

Mit diesen überspitzten Ausführungen hinterfrage ich die gesetzlichen Regelungen vor dem Hintergrund der Praxis vieler Patchworkfamilien. Zum Glück wäre dieser Fall nach österreichischem Recht anders zu lösen…siehe hierzu Adoption in Österreich

Kuckuckskinder und wie das finanziell aussieht

Im psychosozialen Teil ging es um den Film „Plötzlich Papa“ und damit um das Thema Kuckuckskinder. Wie sieht das das österreichische Recht:

Sobald festgestellt ist, dass der Scheinvater nicht der biologische Vater ist, sind ihm wohl auch nach dem Gesetz alle Rechte verwehrt, zumindest was Obsorge und Alimente betrifft. Da, wie im Film „Plötzlich Papa“, über viele Jahre eine enge Verbindung zwischen dem Kind und dem Scheinvater bestand, ist davon auszugehen, dass dem (Schein)Vater möglicherweise ein Kontakt(Besuchs)recht zugestanden wird, wenn und soweit dies dem Kindeswohl entspricht.

Ob der Scheinvater das Recht zur weiteren Erziehung gegenüber der leiblichen Mutter erhält, ist eher zu bezweifeln, zumal – immer ausgehend von dem Film „Plötzlich Papa“ – sich Kind und Mutter kennen und auch das Kind der Mutter zugewandt scheint. Vor diesem Hintergrund ist es daher unrealistisch, dass der Scheinvater ein Recht auf Obsorge erhält.

Wie sieht es mit allen bisherigen Aufwendungen aus: Der biologische Vater haftet dem Scheinvater für den geleisteten Unterhalt samt Zinsen. Dabei ist jedoch zu beachten, dass der biologische Vater  nur so viel an Alimente zahlen muss, wie er nach seinem Einkommen zahlen hätte müssen. Daher kann es sein, dass der Scheinvater in all den Jahren möglicherweise mehr an Unterhalt gezahlt hat, als er vom biologischen Vater zurück erhält.

In einem „wahren“ Fall, der vor dem Obersten Gerichtshof entschieden wurde, hat der leibliche Vater verlangt, dass die Freude über das Kind insofern anzurechnen sei, als dies die (seine) Rückzahlung gegenüber dem Scheinvater schmälern würde. Hierzu hat der OGH eindeutig festgehalten, dass die „Freuden an einem Kind“ nicht einzubeziehen sind, da auch Großeltern beispielsweise Freude an einem Kind haben, aber dafür nicht zahlen müssen.

Die Mutter des Kindes haftet dem falschen Vater nur dann, wenn sie den Scheinvater des Kindes bewusst irregeführt hat. Bezugnehmend auf den Film „Plötzlich Papa“ bleibt offen, ob die Mutter den Scheinvater vorsätzlich in die irregeführt hat.

„Zum Kuckuck“ oder „Plötzlich Papa“

Mehr als nur ein Film – eine bitter-süße Geschichte – mit ganz vielen Fragen für die Praxis…

Zuvor eine Kurzfassung: eine Sommerliebe in Südfrankreich zwischen einem einheimischen Skipper Sam und einer englischen Touristin (Kirstin) – man sieht sich „nie“ wieder….. bis, ja bis die Touristin ein Jahr später am Boot auftaucht, und dem sehr überraschten Sam die mittlerweile 3 Monate alter Gloria übergibt und mit dem Taxi verschwindet. Sam reist ihr nach London hinterher, denn er will das Kind nicht behalten, aber er findet die Kindesmutter nicht.

Mit der Hilfe von Bernie schult Sam auf Stuntman um und versucht sein Bestes als alleinerziehender Vater. Gloria entwickelt sich zu einem fröhlichen Mädchen, das – und keiner sagt es ihr – eine schwere Krankheit hat. Nach 8 unbeschwerten Jahren, in denen Sam Gloria sogar mit falschen E-Mails vorspielt, ihre Mutter sei Geheimagentin und überall auf der Welt unterwegs und komme „bald“ nach London, entschließt sich die Mutter wieder aufzutauchen, einschließlich ihres neuen Freundes (gleichzeitig ihr Anwalt). Sie möchte Verpasstes nachholen und baut einen guten Draht zu Gloria auf. Trotzdem: es bleibt nicht ohne Konflikte als sie ihren „Anspruch“ auf das Kind erhebt.

Die Sache geht vor Gericht, denn die Mutter möchte das Sorgerecht und Gloria mit nach New York nehmen, wo sie jetzt lebt. Das Gericht entscheidet – zugunsten des Vaters (unter der Auflage, dass er einen seriöseren Beruf ausübt und Gloria regelmäßiger zur Schule geht). Da spielt die Mutter ihren letzten Trumpf aus – und verlangt einen Vaterschaftstest. Das sehr überraschende Ergebnis: Sam ist nicht der Vater. Gloria ist ein Kuckuckskind. Die Mutter setzt gerichtlich durch, dass sie Gloria nach New York mitnehmen darf, doch im letzten Moment läuft Gloria mit Sam davon und sie verschwinden nach Südfrankreich und verbringen dort einen wundervollen Sommer, an deren Ende Gloria stirbt.

Eine bittersüße Geschichte. Ich habe daraus folgendes gelernt:

  1. Im ganzen Prozess von Trennung, Obsorge, Wohnort wurde nie das Kind gefragt, wie es dem Kind mit der Situation geht, was es eigentlich möchte bzw. wurde zu keinem Zeitpunkt auf das Kindeswohl abgestellt. Das Kind wurde nie angehört, sondern es wurde über das Kind entschieden.
  2. Kinder lieben Mutter und Vater – auch wenn diese einander nicht viel zu sagen haben, sondern sich feindselig gegenüberstehen. Kinder versuchen oft zu integrieren, was schwer zu integrieren ist.
  3. Eltern können sehr besitzergreifend sein – das ist „Mein Kind“.
  4. Menschen können ein Kind liebevoll erziehen, auch wenn es nicht ihr biologisches Kind ist.

Der Film löst natürlich auch viele rechtliche Fragen aus. Wäre das alles so möglich? Wie wäre die Lage von Kuckuckskindern nach dem österreichischen Recht? Diese Fragen werden im rechtlichen Teil des Newsletters beantwortet.

Mit nachdenklichen Grüßen

Natascha Freund

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