Hier gibt es beispielsweise die Möglichkeit der allgemeinen Pflegefreistellung, der Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit und der Unterbringung in einem Heim.
Pflegefreistellung
Ab dem ersten Arbeitstag haben Sie Anspruch auf Pflegefreistellung im Ausmaß von einer Woche. Voraussetzung ist, dass Pflegebedürftigkeit gegeben ist und sich keine andere geeignete Person (als Sie), um die kranke Person kümmern kann. Weiters ist erforderlich, dass die zu pflegende Person ein naher Angehöriger (im gegenständlichen Fall: die Eltern) ist und im gemeinsamen Haushalt lebt.
Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit
Bei längerer oder dauerhaft erforderlicher Pflegebedürftigkeit besteht die Möglichkeit der Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit. Die Pflegekarenz/Pflegeteilzeit kann zur Pflege und/oder Betreuung von nahen Angehörigen vereinbart werden, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
- Es besteht ein Anspruch auf Pflegegeld ab der Stufe 3 (bzw. ein Pflegegeld der Stufe 1 bei minderjährigen oder an Demenz erkrankten nahen Angehörigen)
- Schriftliche Vereinbarung der Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit mit der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber
- Ununterbrochenes Arbeitsverhältnis von zumindest drei Monaten unmittelbar vor Inanspruchnahme der Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit
Pflegekarenz und Pflegeteilzeit können für eine Dauer von ein bis maximal drei Monaten vereinbart werden.
Bei der Pflegeteilzeit ist eine Reduktion der Arbeitszeit auf bis zu 10 Stunden pro Woche möglich. Die Vereinbarung der Pflegekarenz bzw. Pflegeteilzeit in mehreren Teilen (zeitliche Unterbrechung) ist nicht zulässig.
Unterbringung in einem Heim
Je nach Bundesland ergeben sich unterschiedliche Heimkosten. Oft setzen sich die Gebühren aus einem Grundbetrag und einem Zuschlag, der sich nach der Pflegebedürftigkeit richtet, zusammen.
Zur Deckung der Pflegekosten, werden das Pflegegeld, die Pension und das sonstige Einkommen des Pflegebedürftigen herangezogen. Seit 2018 ist es den Bundesländern untersagt, auf das Vermögen der Pflegebedürftigen zu greifen. Das gilt auch für Angehörige, etwaige Erbberechtigte und (zu Lebzeiten) Beschenkten.
Das Pflegegeld selbst richtet sich nach dem Pflegebedarf. Hier sind sieben Stufen vorgesehen. Das Ausmaß des Pflegebedarfs wir durch eine Begutachtung durch einen Arzt oder einer Pflegefachkraft festgelegt. Das Pflegegeld muss bei der zuständigen Pensionsversicherungsanstalt beantragt werden.
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